EU-Recht - 18. Juni 2024

Richtlinie zu Umweltansprüchen: Rat der EU bereit zur Aufnahme von Gesprächen mit dem Europäischen Parlament

Rat der EU, Pressemitteilung vom 17.06.2024

Der Rat der EU hat seinen Standpunkt („allgemeine Ausrichtung“) zur Richtlinie über umweltfreundliche Werbeaussagen festgelegt. Ziel der Richtlinie ist es, gegen „Greenwashing“ vorzugehen und den Verbrauchern dabei zu helfen, beim Kauf eines Produkts oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung wirklich umweltfreundlichere Entscheidungen zu treffen.

Verbraucher benötigen zuverlässige, vergleichbare und überprüfbare Umweltaussagen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Eine Studie aus dem Jahr 2020 ergab jedoch, dass mehr als die Hälfte der Umweltaussagen vage, irreführende oder unbegründete Informationen enthalten.

Die Richtlinie legt Mindestanforderungen an die Begründung, Kommunikation und Überprüfung expliziter Umweltaussagen fest.

Alain Maron, Minister der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, zuständig für Klimawandel, Umwelt, Energie und partizipative Demokratie: Heute haben wir eine wichtige Einigung zur Bekämpfung von Greenwashing erzielt, indem wir Regeln für klare, ausreichende und evidenzbasierte Informationen über die Umwelteigenschaften von Produkten und Dienstleistungen festlegen. Unser Ziel ist es, den europäischen Bürgern zu helfen, fundierte grüne Entscheidungen zu treffen.

Umfang

Dieser neue Vorschlag zielt speziell auf explizite Umweltaussagen (in schriftlicher oder mündlicher Form ) und Umweltzeichen ab, die Unternehmen freiwillig verwenden , wenn sie ihre Umweltfreundlichkeit vermarkten und die die Umweltauswirkungen, -aspekte oder -leistung eines Produkts oder Händlers abdecken. Er gilt auch für bestehende und künftige Umweltkennzeichnungssysteme, sowohl öffentliche als auch private.

Der allgemeine Ansatz unterscheidet zwischen expliziten Umweltaussagen und Umweltzeichen, um die jeweils geltenden Verpflichtungen sowie die für beide geltenden Anforderungen klar festzulegen.

Klarere und beweisbasierte Behauptungen

Zur Untermauerung ihrer Aussagen und Kennzeichnungen sollten die Unternehmen klare Kriterien und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse heranziehen. Darüber hinaus sollten Umweltaussagen und -kennzeichnungen gemäß dem allgemeinen Ansatz klar und leicht verständlich sein und einen konkreten Bezug auf die Umwelteigenschaften aufweisen, die sie abdecken (wie etwa Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit oder Biodiversität).

Vorabprüfung und vereinfachtes Verfahren

Der allgemeine Ansatz behält das Grundprinzip der Ex-ante-Überprüfung expliziter Umweltaussagen und Umweltzeichen bei, wie es der Kommissionsvorschlag vorsieht. Das bedeutet, dass jede Umweltaussage vor ihrer Veröffentlichung von unabhängigen Experten überprüft werden müsste.

Zugleich wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, um bestimmte Arten expliziter Umweltaussagen von der Überprüfung durch Dritte auszunehmen: Die infrage kommenden Unternehmen müssen ihre Einhaltung der neuen Vorschriften durch Ausfüllen eines technischen Dokuments nachweisen, das vor der Veröffentlichung der Aussage vorliegen muss.

Zwar unterliegen Kleinstunternehmen der Überprüfung nach dem allgemeinen Ansatz, doch haben sie 14 Monate mehr Zeit als andere Unternehmen, um diese Vorschriften einzuhalten.

Es wurden mehrere Unterstützungsmaßnahmen eingeführt, um KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, während des gesamten Verfahrens zu unterstützen. Dazu gehören die Bereitstellung von Leitlinien und Instrumenten sowie zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Landwirte. Sie können auch finanzielle Unterstützung und Schulungen umfassen.

Öffentliche Umweltzeichen

Die Minister erkannten die Bedeutung bestehender nationaler oder regionaler öffentlicher Kennzeichnungssysteme an und einigten sich auf die Möglichkeit, neue Systeme einzuführen und diejenigen, die durch EU- oder nationales Recht geregelt sind, von der Überprüfung durch Dritte auszunehmen, sofern letztere sowohl hinsichtlich der Verfahren als auch der Standards den EU-Standards entsprechen.

Dem allgemeinen Ansatz zufolge sind Umweltzeichensysteme nach EN ISO 14024 Typ 1 von der Überprüfung ausgenommen, wenn sie in einem Mitgliedstaat offiziell anerkannt sind und den neuen Vorschriften entsprechen. Die Anerkennung durch einen Mitgliedstaat würde für den gesamten EU-Markt ausreichen.

Klimabezogene Ansprüche

Mit der allgemeinen Vorgehensweise werden neue Anforderungen für den Nachweis klimabezogener Behauptungen eingeführt, darunter auch solche, die Emissionsgutschriften betreffen.

Klimabezogene Angaben basieren häufig auf Emissionsgutschriften, die außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens generiert werden, beispielsweise aus Forstwirtschaft oder Projekten für erneuerbare Energien. Der allgemeine Ansatz beinhaltet die Verpflichtung, unter anderem Informationen über die Art und Menge der Emissionsgutschriften bereitzustellen und ob diese dauerhaft oder zeitlich begrenzt sind.

Der Standpunkt des Rates unterscheidet außerdem zwischen:

  • Beitragsansprüche (Kohlenstoffgutschriften als Beitrag zum Klimaschutz)
  • Offset-Ansprüche (Kohlenstoffgutschriften zum Ausgleich eines Emissionsanteils)

Bei Ausgleichsansprüchen müssen die Unternehmen ein Netto-Null-Ziel nachweisen und ihre Fortschritte bei der Dekarbonisierung sowie den Prozentsatz der gesamten Treibhausgasemissionen, die ausgeglichen wurden, aufzeigen.

Nächste Schritte

Die allgemeine Ausrichtung des Rates wird die Grundlage für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über die endgültige Ausgestaltung der Richtlinie bilden. Die Verhandlungen werden voraussichtlich im neuen Legislaturzyklus beginnen.

Quelle: Rat der EU