Abgabenordnung - 28. Juni 2024

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu §§ 89 und 89a

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 - S-1305 / 19 / 10003 :008 vom 26.06.2024

Sowie Aufhebung des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2006 – IV B 4 – S-1341 – 38/06 – (BStBl I S. 594)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. März 2024 (BStBl I S. 694) geändert worden ist, geändert.

I. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Der neue AEAO zu § 89a gliedert sich wie folgt:

  1. Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens
  2. Inhalt und Umfang des Antrags
  3. Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens
  4. Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung
  5. Widerruf
  6. Geltungszeitraum und Roll Back
  7. Gebühren

Darüber hinaus hat das BMF den folgenden Absatz in Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 eingefügt:

„Verbindliche Auskünfte sollen ferner nicht erteilt werden, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt, insbesondere wenn Verrechnungspreise oder Betriebsstättengewinnabgrenzungen Gegenstand der beantragten verbindlichen Auskunft sind.“

II. Anwendungsregelung und Aufhebung des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2006 (Az. IV B 4 – S 1341 – 38/06)

Der neue AEAO zu § 89a gilt für alle Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge nach dem 08.06.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind (vgl. Artikel 97 § 34 Satz 1 EGAO). Der neue Absatz 2 der Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die nach dem 08.06.2021 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden.

Das BMF-Schreiben vom 05.10.2006 – IV B 4 – S 1341 – 38/06 -, BStBl I S. 594 („Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen („Advance Pricing Agreements“ – APAs)“), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auf bereits anhängige Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge bis zum 08.06.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, ist es weiterhin anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen