Einkommensteuer - 27. Juni 2024

BFH zur Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate

BFH, Urteil III R 27/22 vom 25.04.2024

Leitsatz

  1. Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs („nach dem 18. Juli 2019“) an.
  2. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Einführung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für vor dem 18.07.2019 bereits entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen.

Quelle: Bundesfinanzhof