Abgabenordnung - 10. Oktober 2024

BFH: Einem Unternehmen „dienende“ Gegenstände als Voraussetzung für die Haftung des Eigentümers für Steuern des Unternehmens

BFH, Beschluss VII R 25/21 vom 06.08.2024

Leitsatz

  1. Dem Unternehmen dienende Gegenstände im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind solche, die für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind.
  2. Für das Kriterium der wesentlichen Bedeutung der Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze sind keine weiteren Voraussetzungen ‑ etwa Gewinnerzielung ‑ oder Anforderungen an die Art der betrieblichen Verwendung der Gegenstände zu verlangen. Vielmehr sind die Gründe für die wesentliche Bedeutung unerheblich.

Quelle: Bundesfinanzhof