Familiengerichtliches Verfahren - 28. August 2024

Mehr Schutz für Gewaltbetroffene

BRAK, Mitteilung vom 28.08.2024

Die BRAK begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, sieht aber Optimierungspotenzial.

Der Ausschuss Familien- und Erbrecht hat für die BRAK zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften Stellung genommen.

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, den Schutz gewaltbetroffener Personen und deren Kinder zu verbessern. Außerdem soll die Vergütung für Verfahrensbeistände angepasst und ihre Stellung im Verfahren gestärkt werden. Zudem werden Anpassungen in den Verfahrensvorschriften der Familien-, Versorgungsausgleichs- und Nachlasssachen vorgeschlagen. Insbesondere hat sich hinsichtlich übergangener Anrechte Bedarf für eine Weiterentwicklung und Anpassung des Versorgungsausgleichsgesetzes ergeben.

In der Stellungnahme befürwortet die BRAK die Einführung einer Beschwerde über Entscheidungen über einen Ausschluss des Umgangs mit einem Elternteil im Wege der einstweiligen Anordnung.

In Bezug auf die in § 68 Abs. 3 FamFG-E geplante Neuerung, wonach das Gericht von der Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen absehen darf, weist sie aber darauf hin, dass die Abweisung eines Rechtsmittels ohne nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers zu viel Frustration und zum Verlust des Vertrauens in das Rechtssystem führen kann. Gerade aber in Bezug auf die Wiederholung von Kindesanhörungen und in Verfahren mit Gewaltbezug wäre es nach Auffassung der BRAK wünschenswert, dass die Beschwerdegerichte leichter hiervon absehen könnten. Soweit der Gesetzgeber hier allein auf Kindesanhörungen abstellen wollte, sollte dies im Wortlaut klargestellt werden.

Die Schaffung einer Wahlmöglichkeit für den Gerichtsstand in § 152 Abs. 2 Nr. 2 FamFG-E wird überwiegend begrüßt.

Es wird angeregt, den Begriff „Partnerschaftsgewalt“ legal zu definieren.

Die Abschaffung der in der Praxis kaum bis gar nicht vorkommende Bestellung eines Verfahrensbeistandes ohne erweiterten Aufgabenkreis hält die BRAK für sinnvoll.

Der künftige Anspruch von Verfahrensbeiständen auf Erstattung der Kosten für Dolmetscher war überfällig und wird ebenfalls befürwortet.

Die Erhöhung der Vergütung für das erste Kind hält der Ausschuss für gerechtfertigt und angemessen. Es sollte aber zur Erhaltung der Qualität und angesichts der Anzahl der zur Verfügung stehenden Verfahrensbeistände an dem bisherigen Modell, dass die Vergütung für jedes Kind gleich hoch ist und keine Verringerung der Vergütung ab dem zweiten Kind erfolgt, festgehalten werden. Jedenfalls aber sollte bei Geschwisterkindern eine Differenzierung danach erfolgen, ob alle Geschwister den gleichen gewöhnlichen Aufenthalt haben, denn nur dann kann es ggfs. die vom Gesetzgeber als Begründung genannten Synergieeffekte geben.

Ferner regt die BRAK an, dass auch in Gewaltschutzverfahren, in denen minderjährige Kinder betroffen sind, ein Verfahrensbeistand bestellt werden muss.

Die Einführung einer Regelung über übergangene Anrechte im Versorgungsausgleichsgesetz sowie die beabsichtigten Änderungen in Nachlasssachen wird seitens der BRAK ausdrücklich begrüßt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer