EU-Recht - 2. August 2024

Energieeffizienzrichtlinie: Empfehlungen mit Leitlinien zu Energiemanagementsystemen und Energieaudits veröffentlicht

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.08.2024

Am 26.07.2024 wurde eine Empfehlung der EU-Kommission mit Leitlinien zur Auslegung von Artikel 11 der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 in Bezug auf Energiemanagementsysteme und Energieaudits im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Da die EU-Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen entscheiden können, wie sie die Anforderungen in Bezug auf Energiemanagementsysteme umsetzen und erfüllen, sollen die Leitlinien zu einer einheitlichen Auslegung bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht beitragen.

Hintergrund ist, dass die Energieeffizienzrichtlinie Unternehmen ab einer bestimmten Verbrauchsschwelle (s. Art. 11) verpflichtet, entweder Energiemanagementsysteme (durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch von mehr als 85 TJ in den vorangegangenen drei Jahren) einzuführen oder Energieaudits (durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei Jahren (alle Energieträger zusammengenommen)) vorzunehmen. Unternehmen müssen bis spätestens 11.10.2027 ein Energiemanagementsystem und bis spätestens 11.10.2026 ein erstes Energieaudit durchgeführt haben (anschließend alle vier Jahre).

Auf Grundlage der Auditempfehlungen ist ein konkreter und durchführbarer Aktionsplan von den Unternehmen aufzustellen und der Geschäftsführung des Unternehmens zu übermitteln. Zudem ist der Aktionsplan als auch die Umsetzungsquote der Empfehlungen im Jahresbericht aufzunehmen und jährlich öffentlich zugänglich zu machen. Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Unternehmen keine doppelten oder sich überschneidende Berichtspflichten aufzuerlegen. Laut Leitlinien sollen sie die Offenlegungspflichten und Datenpunkte berücksichtigen, die in den EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) und im derzeit durch die EFRAG ausgearbeiteten freiwilligen KMU-Standard bestehen. Zudem sind die Anforderungen an den Inhalt der Aktionspläne soweit wie möglich auf die Offenlegungspflichten und Datenpunkte zu stützen. Ferner empfiehlt die EU-Kommission den EU-Mitgliedstaaten, Unternehmen, die der CSRD unterliegen, zu gestatten, die Anforderungen zur Veröffentlichung eines Aktionsplans zu erfüllen, indem sie die Informationen in den Übergangsplan für den Klimaschutz aufnehmen.

Da Unternehmen, die über den Verbrauchsschwellen liegen, diese Information den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stellen müssen, wird den EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Datenerhebung nahe gelegt, das zentrale europäische Zugangsportal zu nutzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel