Berufsstand - 11. Oktober 2024

Rechtsdienstleistungsverbot im 8. EU-Sanktionspaket rechtmäßig

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2024 zu den Urteilen des EuG T-797/22, T-798/22 und T-828/22 vom 02.10.2024

In drei Verfahren um die Nichtigkeitsklagen belgischer und französischer Anwaltsorganisationen gegen das partielle Verbot der Erbringung von Rechtsberatung im 8. Sanktionspaket der EU (T-797/22, T-798/22, T-828/22) hat das Gericht der EU (EuG) am 2. Oktober 2024 Urteile gefällt. Darin unterstreicht das Gericht die fundamentale rechtsstaatliche Bedeutung des Zugangs zu einem Rechtsanwalt, weist die Klagen aber im Ergebnis ab.

Mit der Verordnung 2022/1904 und dem Ratsbeschluss 2022/1909 wird mit einigen Ausnahmen verboten, direkt oder indirekt Rechtsberatungsdienste für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Nach Ansicht der Kläger verstößt dies u. a. gegen das Grundrecht auf Zugang zu rechtlicher Beratung in Art. 47 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) und gegen das durch Art. 7 GRCh gewährleistete anwaltliche Berufsgeheimnis sowie die anwaltliche Unabhängigkeit. Die Verbote seien unverhältnismäßig und in ihrer Anwendung nicht hinreichend klar und vorhersehbar. Trotz dieser Argumente verwarf das Gericht die Klageanträge. Gegen die Entscheidungen können noch bis Mitte Dezember 2024 Rechtsmittel eingelegt werden.

Die BRAK hat die Klage der Kammer der niederländischsprachigen Anwälte in Brüssel (T-797/22) als Streithelferin unterstützt. Sie hat sich wiederholt kritisch zum im Oktober 2022 beschlossenen und künftig umfassend strafbewehrten 8. EU-Sanktionspaket und seiner Umsetzung geäußert, zuletzt im September 2024. Die BRAK begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung der Sanktionsmaßnahmen, nämlich die effektive Durchsetzung von EU-Sanktionen im Hinblick auf den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands, übt jedoch Kritik an der Pönalisierung der Rechtsberatung. Rechtsberatung und anwaltliche Vertretung vor Gerichten und Behörden hingen häufig eng zusammen. Sowohl Beratung als auch Vertretung durch einen Rechtsanwalt der Wahl müssten mit Blick auf den rechtsstaatlich gebotenen Zugang zum Recht jedermann offenstehen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 17/2024