Höfeordnung - 12. September 2024

Höfeordnung soll geändert werden

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.09.2024

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen vorgelegt (20/12788). Ziel der Reform ist es der Vorlage zufolge, nach Abschaffung des Einheitswerts einen Hofwert festzulegen, der für die Betroffenen leicht und mit möglichst geringen Transaktionskosten ermittelbar ist und der dabei einerseits den Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt.

Wie die Bundesregierung schreibt, ist die Höfeordnung (HöfeO) partielles Bundesrecht, das in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt und das ein Anerbenrecht für die Übergabe (unter Lebenden oder im Erbfall) von Höfen vorsieht, die im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten sind. Die HöfeO ist in der landwirtschaftlichen Bevölkerung der Länder, in denen sie gilt, fest verwurzelt und reiht sich in eine lange Tradition von Anerbenrechten ein.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u. a.) würden daher ab dem 1. Januar 2025 die Einheitswerte nicht mehr fortgeführt, sodass keine aktualisierte Grundlage mehr bestehe, um zu ermitteln, wann ein Hof im Sinne der HöfeO vorliegt und wie sich die Abfindung der weichenden Erben errechnet. Um die HöfeO über den 31. Dezember 2024 hinaus auf eine taugliche Berechnungsmethode umzustellen, so der Entwurf, werden die Werte in den Paragrafen 1 und 12 HöfeO angepasst. Dabei werde künftig auf den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von Paragraf 239 des Bewertungsgesetzes (sog. Grundsteuerwert A) abgestellt. Um den Bestand der Betriebe nicht zu gefährden und sicherzustellen, dass der Hoferbe die Abfindung innerhalb seines Wirtschaftslebens erwirtschaften kann, werde dieser Wert mit dem Faktor 0,6 multipliziert. Den Bürgerinnen und Bürgern entstehe einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 267.000 Stunden und 1,85 Millionen Euro.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 598/2024