Datenübermittelnde Institutionen wie Kranken- und Rentenversicherungsträger oder Arbeitgeber haben laut Gesetzgeber noch bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit, steuerlich relevante Daten für das abgelaufene Kalenderjahr elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Ab März stehen also wieder alle vorausgefüllten Daten des vergangenen Veranlagungszeitraums (VZ) zur Verfügung.
Neu ist, dass ab VZ 2014 auch die Lohnersatzleistungen abgerufen werden können.
Steuerberater prüft
Dass auch eine vorausgefüllte Steuererklärung noch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten vom Steuerberater geprüft werden muss, sollten auch Ihre Mandanten wissen. Um darüber zu informieren, können Sie beispielsweise das kostenlose E-Content-Banner für Ihre Kanzlei-Website verwenden (Abb.). Durch einen Klick auf das Banner erfahren Ihre Mandanten, was sich mit der vorausgefüllten Steuererklärung für sie ändert und welche Vorteile Sie ihnen als Berater bieten.
Auch für Wirtschaftsprüfer
Seit Mitte Januar können auch Wirtschaftsprüfer eine Vollmachtsdatenbank (VDB) für die vorausgefüllte Steuererklärung nutzen. Der Aufbau ist analog der Datenbank für die Steuerberaterkammern. Für die Bevollmächtigung der Mandanten wird die von der Finanzverwaltung standardisierte „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ benötigt. Sie wird in die VDB eingepflegt, verwaltet und elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Damit ist die Behörde darüber informiert, dass Sie zum Abruf der gespeicherten Steuerdaten des Mandanten berechtigt sind.
Um die VDB zu nutzen, müssen Sie sich registrieren. Dazu benötigen Sie ein von der Kammer akzeptiertes Zugangsmedium, beispielsweise die WPK-Zugangskarte, eine DATEV SmartCard für Berufsträger oder DATEV mIDentity für Berufsträger.
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Mehr zum bisherigen Datenumfang und weiteren Voraussetzungen lesen Sie auf www.datev.de/ esteuern oder in der Info-Datenbank.
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