DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.12.2021
Der Rat der EU-Arbeits- und Sozialminister hat am 06.12.2021 seine Position zum Vorschlag zur Lohntransparenz in Form einer allgemeinen Ausrichtung festgelegt. Sobald sich das EU-Parlament dazu positioniert hat (voraussichtlich im Frühjahr), werden beide Institutionen in sog. informelle Verhandlungen eintreten, um einen Kompromiss zu dem Dossier zu finden.
Ziel der Richtlinie ist es,
- Mindestanforderungen festzulegen, mit denen die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit gestärkt werden soll;
- Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch Stärkung der Transparenz von Vergütungssystemen zu beseitigen;
- Durchsetzung der Rechte und Pflichten im Hinblick auf Lohngleichheit zu fördern.
Der Rat schlägt u. a. folgende Änderungen am Kommissionsvorschlag vor:
- Im Hinblick auf den Anwendungsbereich wird klargestellt, dass die Richtlinie auch für Stellenbewerber gilt.
- Für Kleinst- und kleine Unternehmen werden Ausnahmen vorgeschlagen, um sie nicht mit übermäßigem Verwaltungsaufwand zu belasten. So können die EU-Mitgliedstaaten sie z. B. bei der Pflicht zur Entgeltentwicklung ausnehmen (Art. 6 Abs. 2). Im Hinblick auf das Auskunftsrecht informieren kleinste und kleine Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer alle zwei Jahre über ihr Recht, Auskünfte über ihr individuelles Einkommen und Durchschnittseinkommen zu verlangen.
- Um die Anwendung des Konzepts der gleichwertigen Arbeit zu erleichtern, werden vier objektive, geschlechtsneutrale Kriterien für die Beurteilung vorgeschlagen: Qualifikationen, Belastung, Verantwortung und Arbeitsbedingungen. Es können ggf. zusätzliche Kriterien, die für den konkreten Arbeitsplatz/Position relevant sind, berücksichtigt werden. Sie sind außerdem auf objektive und geschlechtsneutrale Weise anzuwenden.
- Im Hinblick auf die Lohnberichterstattung wird vorgesehen, dass Arbeitgeber mit mindestens 250 Arbeitnehmern jährlich auf angemessene und transparente Weise über das Entgelt Bericht erstatten.
- Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen sollte mindestens drei Jahre betragen, wobei die EU-Mitgliedstaaten auch eine höhere Frist festlegen können.
Nach Verabschiedung der Richtlinie sollen die EU-Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit haben, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel