Novelle Baurecht - 23. August 2024

BauGB-Novelle: BRAK begrüßt Reform und weist auf Unklarheiten hin

BRAK, Mitteilung vom 21.08.2024

Mit der Novellierung des Baugesetzbuchs sollen Vereinfachungen für Wohnungsbau und Klimaschutz umgesetzt, Bauplanungsverfahren beschleunigt und die Digitalisierung betont werden. Das begrüßt die BRAK, weist aber auf Unsicherheiten in der praktischen Anwendung hin, die einige der Änderungen mit sich bringen.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung möchte das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) das Städtebaurecht einfacher und praxisorientierter gestalten. Das Baugesetzbuch (BauGB) soll dazu – nach verschiedenen Änderungen zu einzelnen Themenfeldern in dieser Legislaturperiode – umfassend novelliert werden. Schwerpunkte sind dabei Vereinfachungen für den Wohnungsbau, die Betonung der Klimaanpassung und des Klimaschutzes im Städtebaurecht und die Stärkung der Digitalisierung. Verschiedene Maßnahmen wie erleichterte Aufstockungen und Nachverdichtungen sowie soziale Flächenbeiträge und fortgeführter Umwandlungsschutz von Mietwohnungen sollen mehr bezahlbaren Wohnraum gewährleisten. Für die Bauleitplanung sollen Fristen eingeführt werden, um die Planungsverfahren zu beschleunigen.

Dem Ende Juli vorgelegten Referentenentwurf ging eine Gesprächsreihe mit Expertinnen und Experten sowie dem Deutschen Institut für Urbanistik im Frühjahr 2023 voraus. Die geplanten Regelungen wurden zudem in einem Planspiel mit sechs Kommunen auf ihre Praxistauglichkeit überprüft. Im November 2023 einigten sich Bund und Länder auf den „Bau-Turbo-Pakt“, mit dem Planungs- und Genehmigungsprozesse beschleunigt werden sollen. Die geplante BauGB-Novelle ist ein zentraler Bestandteil dieses Paktes. Damit soll ein weiteres Kernvorhaben der Regierungskoalition umgesetzt werden.

In ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf der BauGB-Novelle kritisiert die BRAK zunächst, dass eine Eilbedürftigkeit des Vorhabens nicht erkennbar ist und daher, gerade wegen der komplexen und grundlegenden Änderungen, eine längere Frist zur Stellungnahme wünschenswert gewesen wäre. Eine Beteiligung der Vorstände der regionalen Rechtsanwaltskammern – und damit einer breiteren Basis der anwaltlichen Praxis – war daher kaum möglich, so dass die BRAK lediglich eine vorläufige Beurteilung abgeben kann.

Weite Teile der Novelle des BauGB begrüßt die BRAK, weil dadurch Unklarheiten beseitigt werden. Einige Regelungen werden aber aus ihrer Sicht in der Praxis auch Unsicherheit auslösen und neue Fragen beim Rechtsschutz aufwerfen.

Einer der Punkte, den die BRAK für bedenklich hält, sind digitale Bekanntmachungen und Auslegungen, die in der Praxis häufig unübersichtlich seien; das werde durch einen zusätzlichen Weg der Online-Veröffentlichung nicht besser. Die BRAK warnt zudem davor, nicht technikaffine Personen durch eine reine Online-Auslegung auszuschließen und regt daher an, analoge Bekanntmachungen und Auslegungen parallel beizubehalten.

Ferner setzt die BRAK sich eingehend mit den vorgesehenen Änderungen für Bebauungsplanverfahren auseinander. Sie weist insofern auf Unsicherheiten in der Anwendung der Regelungen zum sektoralen Bebauungsplan der Wohnraumversorgung (§ 9 IId BauGB) hin, der bislang befristet galt und nunmehr verstetigt werden soll. Auch in Bezug auf die vorgeschlagene Ergänzung einer Ausnahme- und Befreiungsregelung in § 31 BauGB weist die BRAK auf bekannte und potenzielle neue Anwendungsschwierigkeiten hin.

Auch zu einigen weiteren Änderungsvorschlägen äußert die BRAK Bedenken, weil sich aus ihnen in der Praxis Unsicherheiten ergeben könnten; diese erläutert sie jeweils im Detail in ihrer Stellungnahme.

Der Gesetzentwurf soll nach den Plänen des Ministeriums Anfang September im Bundeskabinett beschlossen werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 17/2024