Dienst-Waschgang ist absetzbar +++ Aktualisierung: Steuererklärung per Fax +++ Nachrichten-Ticker
Dienst-Waschgang ist absetzbar
Typische Berufsbekleidung
Dienst-Waschgang ist absetzbar
Wer seine Uniformen oder sonstigen eindeutig berufsbezogenen Kleidungsstücke wäscht – auch in der heimischen Waschmaschine –, kann die dadurch entstehenden Kosten steuerlich absetzen.
Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung können auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Abzugsfähig sind nicht nur die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser-, Energiekosten, Spülmittel und so weiter), sondern auch Aufwendungen für die Abnutzung, Instandhaltung und Wartung der für die Reinigung eingesetzten Waschmaschine. Anhand repräsentativer Daten der Verbraucherschutzverbände oder Hersteller kann man die Reinigungskosten unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerpflichtigen schätzen (FG Nürnberg, Urteil v. 24.10.2014 – 7 K 1704/13). Grundsätzlich sind die Aufwendungen für die Anschaffung, Instandsetzung und Reinigung von Bekleidung nicht den Werbungskosten, sondern den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten für die allgemeine Lebensführung zuzurechnen. Das gilt dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Ausübung des Berufs getragen wird, aber auch, wenn die bürgerliche Kleidung durch die berufliche Tätigkeit verschmutzt wird, es sei denn, die Verschmutzung ist ausnahmsweise von einer gewöhnlichen Verschmutzung nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar. Die Ausnahme von diesem Grundsatz greift dann, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, also um Bekleidung, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG; wie beispielsweise Uniformen, Amtstrachten, Kittel und Schutzkleidung).
Steuererklärung per Fax
Aktualisierung
Steuererklärung per Fax
Der BFH hat entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann (8.10.2014 – VI R 82/13; LEXInform 0442783). Nach § 25 Abs. 3 EStG muss die Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschrieben sein. Der BFH hat nun entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax übermittelt werden kann. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht er sich deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung. Die Nachricht aus 6/2015 zur Übermittlung von Steuererklärungen per FAX ist damit überholt.
Nachrichten-Ticker
Nachrichten-Ticker
Einkommensteuer
Nachweis von krankheitsbedingten Aufwendungen nach § 64 EStDV
Außergewöhnliche Belastungen im Falle von psychotherapeutischen Behandlungen und medizinisch erforderlicher auswärtiger Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen können anerkannt werden, wenn die in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV normierten Nachweise erbracht werden (BFH, Urteil v. 15.01.2015 – VI R 85/13).
Negative Einlagezinsen und rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren
Behält ein inländisches Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden (BMF, Schreiben v. 27.05.2015 – IV C 1 – S 2210/15/10001:002).
Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt
Leistungen, die von einer privatrechtlichen Institution für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht gewährt werden, sind unter gewissen Voraussetzungen als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (BFH, Urteil v. 05.11.2014 – VIII R 29/11).
Bilanzierung
Neuregelungen bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen
Der BFH entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, „endgültig verdient“ sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich (BFH, Urteil v. 14.05.2014 – VIII R 25/11).