FAQ zur BAföG-Reform 2024 - 6. Juni 2024

Die wichtigsten Änderungen beim BAföG

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.06.2024

Höhere Grundbedarfsätze und erhöhte Freibeträge: Das Kabinett hat am 05.06.2024 weitere Verbesserungen des BAföG beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Um die Situation von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern weiter zu verbessern, hat das Bundeskabinett in einer sogenannten Formulierungshilfe weitere Änderungen am BAföG beschlossen. Damit sollen die Grundbedarfssätze, die Freibeträge und die Wohnkostenpauschale erhöht werden.

Bereits im März 2024 hatte die Bundesregierung eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht. Damit werden unter anderem eine Studienstarthilfe eingeführt und die Freibeträge erhöht. Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie in diesem FAQ.

Was hat das Kabinett Neues zum BAföG beschlossen?

Durch die nun vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen sollen sowohl die Grundbedarfsätze als auch die Freibeträge und die Wohnkostenpauschale steigen. Konkret bedeutet dies, dass Grundbedarfsätze um 5 Prozent, die Freibeträge um insgesamt 5,25 Prozent und die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler von 360 auf 380 Euro angehoben werden.

Die Bundesregierung hatte bereits im März 2024 umfangreiche Verbesserungen zum BAföG beschlossen, unter anderem mit einer Studienstarthilfe, höheren Freibeträgen und einem Flexibilitätssemester.

Welche Änderungen umfasst die aktuelle BAföG-Reform insgesamt?

  • Die Grundbedarfsätze des BAföG werden um fünf Prozent angehoben.
  • Die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler wird von 360 auf 380 Euro angehoben.
  • Wer vor der Aufnahme eines Studiums bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und der Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise -partner der Geförderten werden um insgesamt 5,25 Prozent angehoben. Ebenso werden die Freibeträge, die bei der Darlehensrückzahlung gelten, um nun insgesamt 5,25 Prozent erhöht.
  • Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Geförderten wird so angepasst, dass sie bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs hinzuverdienen können, ohne dass es auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.
  • Es wird ein sogenanntes Flexibilitätssemester eingeführt, das allen Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester weiter BAföG zu erhalten. Damit ist es zum Beispiel möglich, sich ganz auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren, auch wenn die formale Regelstudienzeit leicht überschritten wird.
  • Ein Fachrichtungswechsel kann künftig ohne negative Folgen für den BAföG-Anspruch auch noch etwas später im Studium vorgenommen werden.
  • Zudem soll der bürokratische Aufwand bei der Beantragung und Bewilligung des BAföG reduziert werden. Dies soll beispielsweise durch angemessene Pauschalierungen und Verzicht auf Anrechnungsregelungen geschehen.

Was ist die Studienstarthilfe und wer bekommt sie?

Junge Menschen, die vor Aufnahme ihres Studiums bestimmte Sozialleistungen beziehen, haben künftig einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Die Studienstarthilfe soll eine besonders zielgenaue Hilfe sein. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.

Durch die Studienstarthilfe sollen finanzielle Hürden für einen Studienstart abgebaut werden. Sie unterstützt die jungen Menschen bei Ausgaben, die typischerweise mit dem Studienstart verbunden sind (beispielsweise Laptop, Lehr- und Lernmaterialien, Mietkaution). Die Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.

Wie ist die neue Regelung zum Fachrichtungswechsel?

Studierende, die BAföG erhalten, sollen ein Semester länger Zeit bekommen, um aus wichtigem Grund die Fachrichtung zu wechseln. Bisher gilt bei einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien, dass ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters anerkannt werden kann.

Mit der neuen Regelung ist ein Wechsel bis zum Beginn des fünften Fachsemesters möglich. Damit wird mehr Flexibilität für Studierende geschaffen, Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt und gleichzeitig die Verwaltung von Nachforderungs- und Prüfungsaufwand entlastet.

Welche Verbesserung gibt es bei den Freibeträgen für die Eltern?

Mit der BAföG-Reform im Jahr 2022 wurde mit der Anhebung der Freibeträge für Elterneinkommen um 20,75 Prozent bereits eine erhebliche Ausweitung des Kreises der Berechtigten erreicht. Die Zahl der Studierenden mit BAföG-Förderung ist in den vergangenen beiden Jahren erstmals seit 2012 wieder gestiegen.

Zum Wintersemester 2024/25 sollen die Eltern-Freibeträge nun erneut um insgesamt 5,25 Prozent angehoben werden, um diese positive Entwicklung auch bei weiteren Preis- und Einkommenssteigerungen abzusichern.

Das Einkommen minderjähriger Geschwister, die nicht in einer förderfähigen Ausbildung stehen, soll zudem künftig nicht mehr auf den erhöhten Elternfreibetrag angerechnet werden.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die vorgesehenen Änderungen des BAföG sollen zum Beginn des Schuljahres 2024/25 beziehungsweise zum Wintersemester 2024/25 in Kraft treten.

Kann man den Antrag auf BAföG auch online stellen?

Ja, bereits seit 2021 kann der BAföG-Antrag auch online gestellt werden. Ab sofort unterstützt dabei die kostenlose BAföG Digital-App. Nutzerinnen und Nutzer können nun von ihrem Handy oder Tablet Unterlagen zu ihrem bestehenden BAföG-Antrag an das zuständige Amt übermitteln und den Status des Antrags einsehen.

Die BAföG Digital-App beinhaltet außerdem den neuen BAföG-Rechner. Mit ihm kann der Anspruch auf die Ausbildungsförderung nach Beantwortung einiger Fragen ermittelt werden. Der BAföG-Rechner steht auch im Browser zur Verfügung.

Quelle: Bundesregierung