Berufsstand - 22. Juli 2024

BGH bleibt dabei: Vergleichsangebot löst Terminsgebühr aus

BRAK, Mitteilung vom 22.07.2024

Trotz abweichender Rechtsprechung ändert der BGH seine Meinung nicht: Für die Terminsgebühr reicht es, wenn der Gegner das Vergleichsangebot weiterleitet.

Eine Terminsgebühr fällt bereits an, wenn der Gegner ein Vergleichsangebot zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. Mit dieser Aussage erteilt der BGH den teils abweichenden Urteilen unterer Instanzen eine Absage und bestätigt seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 20.06.2024, Az. IX ZR 80/23).

Eine Rechtsschutzversicherung verlangte von einer Rechtsanwaltsgesellschaft die im Wege des Vorschusses gezahlte Terminsgebühr zurück. Die Begründung: Es reiche nicht aus, dass der damalige Anwalt der Gegnerin in einem zweiminütigen Telefonat einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe und diese den Vorschlag an ihre Mandantin weitergeleitet habe – zumal sie dies nur mit dem Hinweis getan hatte, dass sie nicht davon ausgehe, dass Vergleichsbereitschaft bestehe. In den ersten zwei Instanzen hatte die Versicherung damit auch Erfolg. Das Berufungsgericht war der Ansicht, jedenfalls für eine solche Fallgestaltung könne die ständige BGH-Rechtsprechung nicht greifen und somit die Terminsgebühr nicht anfallen.

BGH bleibt dabei: Weiterleitung des Vergleichsangebots reicht

Das sah der BGH nun aber anders und blieb entgegen der teilweise abweichenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung bei seiner bisherigen Meinung: Auch ein zweiminütiges Telefonat bei unrealistischer Erfolgschance des Vergleichsvorschlags reicht ihm aus. Zur Begründung führt er aus, die höchstrichterliche Rechtsprechung führe zu einer „einfachen, klaren und rechtssicheren Abgrenzung“.

Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG verdiene der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach der Intention des Gesetzgebers sei davon insbesondere das Ziel einer gütlichen Einigung erfasst. Dementsprechend stellt der BGH an das Merkmal der – auch telefonisch durchführbaren – Besprechung keine besonderen Anforderungen. Die Terminsgebühr entstehe bereits, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nehme.

Das Urteil wurde daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird nun über den Inhalt der behaupteten beiden Telefonate Beweis erheben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer