Sozialversicherungsrecht - 9. August 2024

Ceragem-Massageliege zählt nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Gerichtsbescheid S 18 KR 519/22 vom 13.04.2023 (rkr)

Eine Ceragem-Massageliege zählt als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der an einer schweren Osteochondrose leidende Kläger begehrte von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einer Massageliege.

Das Sozialgericht wies die Klage ab, da die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V nicht vorgelegen hätten. Bei der hier begehrten Ceragem-Liege handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, da die Ceragem-Liege nach dem Konzept des Herstellers als „Wellness- und Healthcare-Produkt“ dem allgemeinen Wohlbefinden, der Erholung und Entspannung dienen und einen gesunden Lebensstil unterstützen solle und insofern nicht speziell für kranke und/oder behinderte, sondern für alle Menschen konzipiert sei. Dass die Liege daneben insbesondere auch der Vorbeugung und Behandlung von Rückenbeschwerden dienen solle, sei demgegenüber ohne Belang. Eine spezielle Ausrichtung der begehrten Massageliege(n) auf Krankenbehandlungen konnte das Gericht nicht erkennen.

Quelle: Auszug der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart (Stand: August 2024)