Zivilrecht - 3. Juni 2024

Unzulässige Videoüberwachung schon bei schwenkbarer Kamera

LG Hanau, Pressemitteilung vom 03.05.2024 zum Urteil 52 C 76/24 des AG Gelnhausen vom 04.03.2024

Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist verboten, wenn der Nachbar sich nachvollziehbar beobachtet fühlt.

Das Amtsgericht Gelnhausen hat entschieden, dass das Aufstellen einer Überwachungskamera bereits dann unzulässig ist, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann (Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024, Az. 52 C 76/24).

Der Grundstückseigentümer hat gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt dahingehend, dass die von diesem betriebene Kamera so eingerichtet werden müsse, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann. Der Nachbar wendete hiergegen ein, seine Kamera sei nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Darauf, ob die Kamera das Nachbargrundstück tatsächlich erfasst, komme es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an. Es sei bereits unzulässig, dass sie – wie vorliegend gegeben – über einen elektronischen Mechanismus auf dieses ausgerichtet werden könne. Denn es sei bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden (sog. Überwachungsdruck). Das war in der konkreten Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund des allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen.

Quelle: Landgericht Hanau