Berufsstand - 11. Juli 2024

Aktienrecht: BRAK regt stärkere Anreize für elektronische Mitteilungen durch Intermediäre an

BRAK, Mitteilung vom 10.07.2024

Intermediäre müssen Aktionäre über Hauptversammlungen und andere Unternehmensereignisse informieren. Den Aufwand dafür muss die Gesellschaft erstatten. Der Aufwendungsersatz soll nun in einer Verordnung geregelt werden. Nach Ansicht der BRAK sollten stärkere Anreize für elektronische Mitteilungen geschaffen werden, um die Kosten für die Gesellschaften zu reduzieren.

Nach dem Aktienrecht sind Intermediäre – also Personen, die Wertpapiere verwahren oder verwalten bzw. Depotkonten für Aktionäre führen – verpflichtet, bestimmte Informationen an die Gesellschaft und/oder die Aktionäre mitzuteilen. Dazu zählen etwa Eintragungen im Aktienregister oder Unternehmensereignisse wie z .B. eine Gewinnausschüttung oder eine Hauptversammlung sowie die Einladung hierzu. Die Information kann schriftlich oder elektronisch erfolgen, wobei im Finanzsektor strenge Sicherheitsanforderungen zu beachten sind.

Die Kosten hierfür trägt nach § 67f I Aktiengesetz (AktG) die Gesellschaft. Der Aufwendungsersatz für bestimmte Mitteilungen ist bislang in der vom Bundesjustizministerium im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium erlassenen Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute (KredAufwErsVO) geregelt. Diese ist – nach einer umfassenden Neuregelung der Intermediärskommunikation durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) im Jahr 2019 – noch entsprechend anzuwenden, jedoch aufgrund einer Übergangsvorschrift längstens noch bis September 2025.

Von einer in § 67f III AktG enthaltenen Verordnungsermächtigung, nach der Einzelheiten für den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre durch die Gesellschaft bei bestimmten Mitteilungen geregelt werden können, wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber wollte abwarten, ob sich in der Praxis Intermediäre und Gesellschaften auf Kostenerstattungssätze einigen. Da dies nicht der Fall war, soll nunmehr von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht werden. Ziel ist es, klare und verbindliche Regelungen für den Aufwendungssersatz zu schaffen.

In ihrer Stellungnahme zu dem vom Bundesjustizministerium Anfang Mai vorgelegten Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (IntermAufwErsV) begrüßt die BRAK den Entwurf im Grundsatz. In Bezug auf Einladungen zu Hauptversammlungen, die den Hauptanwendungsfall von Mitteilungen durch Intermediäre darstellen, regt die BRAK an, stärkere Anreize für einen elektronischen Versand zu schaffen, um die Gesellschaften in Bezug auf Erstattungsansprüche zu entlasten. Die Kosten für einen postalischen Versand sollten ihrer Ansicht nach nur zu erstatten sein, wenn dieser wirklich erforderlich und ein elektronischer Versand z.B. wegen fehlender datenschutzrechtlicher Einwilligung der betroffenen Aktionäre nicht möglich war. Hierzu unterbreitet die BRAK einen konkreten Formulierungsvorschlag.

Quelle, Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 14/2024