Notarielles Berufsrecht - 23. August 2024

Altersgrenze für Notar:innen nach Ansicht der BRAK gerechtfertigt

BRAK, Mitteilung vom 22.08.2024

Das Amt von Notarinnen und Notaren erlischt automatisch, wenn sie das 70. Lebensjahr vollenden. Gegen diese Altersgrenze wehrt sich ein betroffener Anwaltsnotar mit einer Verfassungsbeschwerde. Doch die Altersgrenze ist trotz Nachwuchsmangels nötig, erläutert die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem Verfahren.

Das notarielle Berufsrecht enthält in §§ 47 Nr. 2, 48a Bundesnotarordnung (BNotO) eine Altersgrenze. Danach erlischt das Amt einer Notarin oder eines Notars mit dem Ende des Monats, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden. Um diese Regelungen dreht sich ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, das derzeit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig ist.

Ein Anwaltsnotar aus Dinslaken hatte vor dem OLG Köln die Feststellung begehrt, dass sein Amt nicht mit Vollendung seines 70. Lebensjahrs erlischt. Die Altersgrenze verstößt seiner Ansicht nach gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (Art. 21 EU-Grundrechtecharta (GRCh) i.V.m. Art. 1, 2 II lit. a der Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG). Sie sei angesichts des demographisch bedingten Nachwuchsmangels nicht mehr angemessen und nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.

Das OLG Köln hatte die Klage abgewiesen unter Hinweis auf Rechtsprechung, wonach die Altersgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dazu führte es u.a. aus, dass es auch bei Nachwuchsmangel erforderlich sei, einer Überalterung des Berufsstandes entgegenzuwirken. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hielt das OLG für nicht veranlasst.

Die dagegen eingelegte Berufung des Anwaltsnotars ließ der BGH zu, hielt sie aber für nicht begründet. Eine zuvor eingelegte Anhörungsrüge wies der BGH ebenfalls ab; gegen diese Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Mit ihr macht der Beschwerdeführer geltend, der BGH und zuvor das OLG Köln hätten durch ihre Entscheidungen u. a. sein Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG, Art. 15, 16 GRCh) sowie den Gleichbehandlungssatz (Art. 3 I GG) und das Diskriminierungsverbot (Art. 20, 21 GRCh) verletzt.

Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK sich in einer ausführlichen Stellungnahme mit den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen befasst. Im Ergebnis hält sie die Verfassungsbeschwerde zwar für zulässig, aber unter allen vom Beschwerdeführer gerügten Aspekten für unbegründet. Insbesondere ist die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, die durch die Schaffung einer geordneten Altersstruktur im Notariat sichergestellt werden soll, ein legitimes Ziel und stellt ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Der Gesetzgeber muss den Gestaltungsspielraum bekommen, dieses legitime Ziel durch zusätzliche Maßnahmen zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist die Altershöchstgrenze ein angemessenes Mittel, um eine Fluktuation der Generationen und damit eine geordnete Altersstruktur sicher zu stellen.

Den Eingriff in die Berufsfreiheit durch die Regelung zur Altersgrenze hält die BRAK angesichts dessen für gerechtfertigt. Sie stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen der Berufsfreiheit der tätigen Notarinnen und Notare und dem Interesse der Allgemeinheit dar. Aus gleichen Gründen hält die BRAK auch eine Ungleichbehandlung aus Altersgründen für gerechtfertigt.

Auch mit den weiteren vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechten befasst die BRAK sich eingehend und kommt zu dem Ergebnis, dass insoweit keine Grundrechtsverletzungen vorliegen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer