Sozialversicherungsrecht - 9. August 2024

Arbeitsunfall bei Sturz bei der Aberntung eines Kirschbaums auf einer bewirtschafteten Obstwiese mit 48 Bäumen mit Most- und Tafelobst

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil S 13 U 6494/18 vom 24.05.2023 (nrkr)

Zur Annahme eines Arbeitsunfalls bei einem Sturz bei der Aberntung eines Kirschbaums auf einer bewirtschafteten Obstwiese mit 48 Bäumen mit Most- und Tafelobst hat das SG Stuttgart entschieden (Az. S 13 U 6494/18).

In diesem Verfahren war die Anerkennung eines Arbeitsunfalles streitig. Die Klägerin war beim Kirschenernten auf einem Grundstück vom Baum gestürzt, das sie zusammen mit der Eigentümerin des Grundstücks – mit der sie auch befreundet ist – bewirtschaftete. In dem Verfahren war insbesondere streitig, ob die Klägerin als sog. Wie-Beschäftigte im Rahmen einer gezielten Aberntung von Obst tätig war oder ob sie lediglich Kirschen im eigenen Interesse gepflückt hat, um sie selbst unmittelbar zu verbrauchen, oder sie im Rahmen eines Freundschaftsdienstes bei der Ernte geholfen hat.

Die Kammer gab der Klage statt und erkannte das Ereignis (Sturz vom Baum) als Arbeitsunfall im Rahmen einer „Wie-Beschäftigung“ an. Die Grundstückeigentümerin habe ein versichertes landwirtschaftliches Unternehmen und nicht lediglich einen Kleingarten geführt. Die Klägerin habe bei den Erntearbeiten auf dem Grundstück der Eigentümerin als „Wie-Beschäftigte“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Versicherungsschutz der beklagten Berufsgenossenschaft gestanden. Die Kammer ging davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin nicht um eine reine Gefälligkeitsleistung im Rahmen der Freundschaft gehandelt habe. Die Klägerin und die Grundstückseigentümerin hätten über einen längeren Zeitraum in relativ großem Umfang zusammen Obst angebaut und die Klägerin habe regelmäßig auf dem Grundstück gearbeitet. Es sei glaubhaft, dass der Kirschbaum abgeerntet werden sollte. Das Pflücken von circa 6 kg Kirschen, die im Umfang von circa 4,5 kg für die Klägerin und im Umfang von 1,5 kg für die Eigentümerin des Grundstückes bestimmt gewesen seien, habe dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Eigentümerin gedient. Es habe sich hierbei nicht um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin gehandelt. Eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit wäre in dieser Konstellation nur anzunehmen, wenn der Zweck des Pflückens nicht im Rahmen des planmäßigen Aberntens der Bäume/Sträucher zu sehen wäre, sondern allein dazu gedient hätte, zum eigenen Verbrauch Obst zu ernten. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Quelle: Auszug der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart (Stand: August 2024)