Geldwäschebekämpfung - 26. Juni 2024

Bekämpfung von Vermögensverschleierung: BRAK hält Gesetzentwurf für verfassungswidrig

BRAK, Mitteilung vom 26.06.2024

Mit einem neuen Gesetz soll die Verschleierung von Vermögenswerten etwa im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung wirksamer bekämpft werden. Doch die geplante Regelung zur Einziehung solcher Vermögenswerte ist aus Sicht der BRAK verfassungswidrig.

Mit dem Ende April vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung der Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte (Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz – VVBG) will das Bundesministerium der Finanzen ein neues Instrument für Finanzermittlungen in Bezug auf verdächtige Vermögensgegenstände schaffen. Dazu soll innerhalb des neuen Bundesamts zur Bekämpfung von Finanzkriminalität ein Ermittlungszentrum Vermögensverschleierung als spezialisierte Einheit für administrative Vermögensermittlungen geschaffen werden.

Als Hintergrund wird im Entwurf angeführt, dass in der Praxis im Kontext mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Waffengeschäften oder Steuerhinterziehung häufig gezielt intransparente Kontrollverhältnisse an Vermögensgegenständen geschaffen werden. Damit sollen die inkriminierten Vermögensgegenstände dem Zugriff staatlicher Institutionen entzogen werden. Dem will der Entwurf entgegenwirken, indem er ermöglicht, die Herkunft der für den Erwerb solcher Vermögenswerte aufgewendeten Mittel oder der wirtschaftlichen Berechtigung an solchen Vermögenswerten aufzuklären. Parallel sollen die strafrechtlichen Vorschriften über die Einziehung von Vermögen aus Straftaten greifen.

In ihrer Stellungnahme bewertet die BRAK den Entwurf äußerst kritisch. Eine wesentliche Schwäche sieht sie darin, dass die Vorschriften sich systematisch irgendwo zwischen Gefahrenabwehrrecht und Strafprozessrecht und im Hinblick auf die Zuständigkeiten zwischen (dem zu schaffenden) Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF), Verwaltungsgerichten und Staatsanwaltschaften bewegen.

Die Einziehungsregelung in § 14 III des geplanten Gesetzes enthält aus Sicht der BRAK eine verurteilungsunabhängige Einziehung jenseits von Katalogtaten und unterhalb des Anfangsverdachts. Schon mit diesen beiden begrenzenden Elementen wird die neue verurteilungsunabhängige Einziehung nach § 76a IV StGB verfassungsrechtlich kritisiert. § 14 III VermiG beruht hingegen lediglich auf einem geldwäscherisikobasierten Gefahrenverdacht. Die Regelung ist daher nach Ansicht der BRAK verfassungswidrig.

Zusätzlich weist die BRAK auf Bedenken aus praktischer Sicht hin. Die geplante Verfahrensbündelung dürfte aus ihrer Sicht selbst bei Begrenzung auf hochwertige Vermögensgegenstände zu einer „Lawine von Verdachtsmeldungen“ für Staatsanwaltschaften und Gerichte führen. Diese dürfte keinen entsprechenden Anstieg von verurteilungsunabhängigen Einziehungen nach den strafrechtlichen Vorschriften bewirken, weil der Entwurf trotz der abgesenkten Einstiegsschwelle am bisherigen Beweismaß festhalten will; daher dürfte die Regelung in der Praxis leerlaufen.

Nur klarstellend weist die BRAK zudem darauf hin, dass der Entwurf weit über die Vorgaben der ganz neuen einschlägige Richtlinie (EU) 2024/1260 vom 24.04.2024 hinausschießt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 13/2024