Verwaltungsrecht - 5. Juni 2024

Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig? Vorlage an BVerfG

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zu den Beschlüssen 5 K 686/22 und 5 K 1153/22 vom 29.04.2024

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat beschlossen, zwei Verfahren zur Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten in den Jahren 2012 bis 2021 dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht soll nunmehr entscheiden, ob die Alimentation der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten verfassungsgemäß war.

Die Verfahren betreffen die Besoldung von zwei Beamten der Berufsfeuerwehr der Stadt Koblenz, die in den streitgegenständlichen Jahren 2012 bis 2021 nach der Besoldungsgruppe A7 bzw. A8 besoldet wurden. Die Kläger sind der Ansicht, ihre Besoldung sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen gewesen, weshalb sie bei der beklagten Stadt Koblenz wiederholt Widerspruch gegen die Höhe ihrer Bezüge erhoben und zudem beantragt hatten, amtsangemessen alimentiert zu werden. Die Stadt Koblenz trug im gerichtlichen Verfahren unter Verweis auf ihre Gesetzesbindung vor, sie habe die Kläger entsprechend der in Rheinland-Pfalz geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften alimentiert.

Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren ausgesetzt, um sie dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dieses soll entscheiden, ob die Vorschriften des Besoldungsgesetzes zur A-Besoldung in den Jahren 2012 bis 2021 bezogen auf die Besoldungsgruppen A7 und A8 mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Diese Verfahrensweise sieht das Grundgesetz vor, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf das es für seine Entscheidung ankommt.

Die Koblenzer Richter sind der Auffassung, die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A8 – höhere Besoldungsgruppen waren nicht Gegenstand der Klageverfahren – verstoße in den Jahren 2012 bis 2021 gegen das sog. Mindestabstandsgebot. Das Mindestabstandsgebot besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitssuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Der Mindestabstand werde nicht eingehalten, wenn die Nettoalimentation eines Beamten um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liege. Dies sei in Bezug auf die Besoldung der Kläger der Fall. In den Jahren von 2012 bis 2021 sei die gewährte Nettoalimentation hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurückgeblieben. Die hierdurch begründete Verletzung des Mindestabstandsgebots sei keiner Rechtfertigung zugänglich; sie führe für sich genommen zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips.

Hierzu nachfolgendes Beispiel:

So habe sich im Jahr 2018 das Grundsicherungsniveau auf 30.017,52 Euro belaufen. Die danach gebotene Mindestalimentation eines Beamten betrage somit 34.520,15 Euro (115 % von 30.017,52 %). Die Nettoalimentation in der Besoldungsgruppe A8 habe jedoch lediglich 30.816,00 Euro ausgemacht und sei deshalb 3.704,15 Euro hinter der verfassungsrechtlich geltenden Mindestalimentation zurückgeblieben.

Hinweis

Vor dem Verwaltungsgericht Koblenz sind weitere vergleichbare Klagen anhängig, die mit Blick auf zu erwartende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Ruhen gebracht worden sind. Zwei Verfahren von Landesbeamten der Besoldungsgruppen A4 und A6 wurden Ende Mai 2024 im Wege eines Vergleichs zwischen den Beteiligten unstreitig beendet.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz