Zivilrecht - 13. Juni 2024

E.ON darf Stromabrechnung nicht verspätet versenden

vzbv, Pressemitteilung vom 13.06.2024 zum Urteil des OLG München 29 U 3369/21 vom 20.04.2023

  • E.ON verschickte Stromabrechnungen erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Wochen nach Vertragsende
  • Sechs-Wochen-Frist soll Wechsel des Stromanbieters erleichtern
  • OLG München untersagt verspätete Abrechnungen als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

Urteil des OLG München gegen den Energiekonzern ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes rechtskräftig

Das Oberlandesgericht München hat der E.ON Energie Deutschland GmbH untersagt, die Schlussrechnung für Stromlieferungen erst mehr als sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte den Stromversorger wegen verspäteter Abschlussrechnungen verklagt. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Energiekonzerns gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat.

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorger dazu verpflichtet, die Abschlussrechnung für Strom- und Gaslieferungsverträge spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Diese Frist hatte E.ON in mindestens zwei vom vzbv dokumentierten Fällen weit überschritten. Ein Kunde erhielt die Stromabrechnung etwa einen Monat zu spät, ein anderer musste nach Ablauf der Frist sogar rund sechs Wochen auf die Abrechnung warten.

Abrechnungsfrist deutlich überschritten

Das Oberlandesgericht München gab der Unterlassungsklage des vzbv gegen den Energiekonzern statt und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Münchens. Die Sechs-Wochen-Frist für die Abschlussrechnung sei eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher:innen, die den Wechsel des Stromlieferanten erleichtern soll. E.ON habe die Frist nicht eingehalten und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Wenn die Schlussrechnung ausbleibe, müssten Verbraucher:innen einen länger anhaltenden Schwebezustand befürchten, während dessen unklar sei, was sie dem alten Versorger noch schulden. Bei einem zu erwartenden Guthaben seien sie fortgesetzt dem Insolvenzrisiko des Altversorgers ausgesetzt. Absehbare Probleme bei der Schlussabrechnung könnten sie daher davon abhalten, zu einem günstigeren Energieversorger zu wechseln.

Die Richter stellten auch klar: Dem Unterlassungsanspruch des vzbv steht nicht entgegen, dass auch die Bundesnetzagentur bei Verstößen gegen das Energiewirtschaftsgesetz tätig werden könne.

Bundesgerichtshof weist E.ON-Beschwerde ab

Das OLG München hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Energieversorgers hat der Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19.03.2024, Az. EnZR 62/93 – rechtskräftig). Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband