Zivilrecht - 15. Juli 2024

Economy Class statt Premium Economy – Kündigungsrecht?

AG München, Pressemitteilung vom 15.07.2024 zum Urteil 223 C 12146/23 vom 17.10.2023 (rkr)

Eine Rückstufung von Premium Economy zu Economy Class gibt dem Kunden bei einer 11-tägigen Pauschalreise kein Kündigungsrecht.

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Kuba in der Zeit vom 17.11.2022 bis zum 01.12.2022 zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 4.322 Euro. Die Klägerin leistete bei Buchung eine Anzahlung in Höhe von 864,40 Euro. Bestandteil der Reise war u. a. der Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Havanna in der Premium Economy Class.

Am 16.06.2022 teilte der Reiseveranstalter mit, dass die durchführende Airline auf dem Flug nach Havanna keine Premium Economy mehr anbiete und bot eine Entschädigung von 150 Euro pro Person an.

Dies lehnte die Klägerin ab, bat den Reiseveranstalter um kostenfreie Stornierung der Reise und Erstattung der geleisteten Anzahlung. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, für den Flug mit der Premium Economy Class einen Aufpreis von 1.148 Euro für zwei Personen bezahlt zu haben. Weiter sei die Premium Economy Class aufgrund der größeren Beinfreiheit gebucht worden, welche aus medizinischen Gründen dringend erforderlich gewesen sei, da bei der Klägerin ein erblich bedingtes erhöhtes Thromboserisiko vorliege.

Nachdem die Beklagte dies ablehnte, machte die Klägerin vor dem Amtsgericht München die Rückzahlung der von ihr geleisteten Anzahlung in Höhe von 864,40 Euro geltend.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach dem Gesetz sei eine Kündigung nur möglich, wenn eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Insoweit führte das Gericht aus:

„Zwar bietet die Premium Economy Class unstreitig einige Vorteile gegenüber der Economy Class, insbesondere einen größeren Abstand der Sitze zueinander und damit größere Beinfreiheit. In Anbetracht dessen, dass der Flug aber bei einer Pauschalreise nur einer von mehreren Reisebestandteilen und im Vergleich zur gebuchten Reisezeit von 11 Nächten auch nur von kurzer Dauer ist, stellt die Änderung der Beförderungsklasse gerade keine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise dar. […] Nicht nachgewiesen worden ist seitens der Klagepartei, dass die Klägerin allein für die Flüge in der Economy Class einen Aufpreis von 1.148 Euro für zwei Personen bezahlt hat. […] Dies gilt auch in Anbetracht des seitens der Klägerin vorgebrachten erhöhten Thromboserisikos: Diese gesundheitliche Einschränkung ist der Beklagten bei Abschluss des Reisevertrages nicht mitgeteilt worden und damit nicht Grundlage des Vertrages geworden. […] Letztendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, wie die Beklagtenseite unbestritten vorträgt, eine größere Beinfreiheit auch durch die Buchung eines Sitzes am Notausgang oder eines XL-Sitzes hätte erlangen können.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München