Digitalisierung der Justiz - 25. Juli 2024

Elektronischer Rechtsverkehr: Formerleichterungen in Kraft getreten

BRAK, Mitteilung vom 24.07.2024

Seit dem 17.07.2024 können Anwältinnen und Anwälte schriftformbedürftige Erklärungen auch gescannt bei Gericht einreichen. Diese und weitere verfahrensrechtliche Änderungen sollen den elektronischen Rechtsverkehr erleichtern. Im Strafprozess müssen künftig Rechtsmittel und deren Begründung oder Rücknahme elektronisch eingereicht werden.

Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung werden weiter ausgebaut. Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, das im wesentlichen am 17.07.2024 in Kraft getreten ist, wurde der rechtliche Rahmen hierfür weiter verfeinert.

Das Gesetz enthält wichtige verfahrensrechtliche Anpassungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie parallel in den Prozessordnungen für die Fachgerichtsbarkeiten. Nach dem neu gefassten § 130a III ZPO können schriftlich einzureichende Anträge oder Erklärungen von Parteien oder Dritten nunmehr gescannt und von den Prozessbevollmächtigten als elektronische Dokumente eingereicht werden. Bislang mussten diese Erklärungen in Papierform übermittelt werden. Die BRAK hatte diese Anpassung in ihrer Stellungnahme begrüßt. Sie wies jedoch darauf hin, dass nicht klar ist, für welche Erklärungen diese Regelung gilt.

Für den praktisch wichtigen Fall der Vollmacht wurde aus Sicht der BRAK versäumt, im Gesetz klarzustellen, dass die Vollmacht auch als Scan elektronisch übermittelt werden kann. § 174 S. 1 BGB sieht vor, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft, das eine bevollmächtigte Person vorgenommen hat, unwirksam ist, wenn diese die Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Empfänger die Erklärung deshalb unverzüglich zurückweist. Um diese Folge zu vermeiden, sollten Vollmachtsurkunden weiterhin auf Papier vorgelegt werden.

Eine wesentliche Erleichterung für die Praxis bringt der neue § 130e ZPO, der eine Formfiktion für in elektronischen Schriftsätzen enthaltene Willenserklärungen vorsieht. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nach §§ 126 ff. BGB einer bestimmten Form bedürfen, gelten danach als zugegangen, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder formlos mitgeteilt werden.

Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz beinhaltet auch eine Reihe von Änderungen im Strafprozessrecht. Danach müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte künftig unter anderem Rechtsmittel wie Berufung, Revision und Einspruch und deren Begründung bzw. Rücknahme und weitere prozessuale Erklärungen als elektronische Dokumente einreichen. Diese Änderungen in § 32d StPO n. F. treten jedoch erst zum 01.01.2026 in Kraft.

Ferner wurden die bisherigen Unterschriftserfordernisse für schriftliche Erklärungen von Bürgerinnen und Bürgern bei entsprechender Dokumentation durch die Strafverfolgungsbehörden abgeschafft (§§ 81f ff. StPO n. F.). Dies hatte die BRAK in ihrer Stellungnahme mit Blick auf den Schutz der Beschuldigten kritisiert.

Außerdem müssen Strafanträge seit dem 17.07.2024 nicht mehr schriftlich gestellt werden; ihre Protokollierung oder sonstige Dokumentation reicht nach § 158 StPO nunmehr aus.

Weitere Formerleichterungen gelten ferner für das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht. Auch hier werden die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation erweitert; insbesondere können nunmehr Forderungen elektronisch angemeldet und Zustellungen elektronisch vorgenommen werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 15/2024