EU-Recht - 20. Juni 2024

Geldwäschepaket: 6. Geldwäsche-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 19.06.2024

Am 19.06.2024 wurde die zum Geldwäschepaket gehörende 6. Richtlinie (EU) 2024/1640 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie bis 10.07.2027 in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird mit Wirkung vom 10.07.2027 aufgehoben.

Ziel der 6. Geldwäsche-Richtlinie ist die Verbesserung der Organisation der nationalen Systeme der Geldwäschebekämpfung und die Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen (FIU) und der Aufsichtsbehörden.

Die 6. Geldwäsche-Richtlinie sieht u. a. Folgendes vor:

  • Die EU-Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, Verpflichteten, die Zulassungs- oder regulatorischen Anforderungen für die Erbringung von Dienstleistungen unterliegen, Schulungen anzubieten.
  • Aus Transparenzgründen und um Missbrauch von juristischen Personen vorzubeugen, sollen die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in einem Zentralregister außerhalb der juristischen Person registriert werden, z. B. zentrale Datenbank oder Handelsregister. Die EU-Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verpflichteten für die Bereitstellung bestimmter Informationen an das Zentralregister verantwortlich sind.
  • Sicherstellung der Speicherung von Angaben der wirtschaftlichen Eigentümer in Zentralregistern:
    • Da die Richtigkeit der in den Zentralregistern gespeicherten Informationen von großer Bedeutung ist, sollen die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Angaben angemessen, zutreffend und aktuell sind. Dazu müssen die zuständigen Stellen die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb einer angemessenen Frist prüfen. Die EU-Kommission gibt vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie Empfehlungen zu den Methoden und Verfahren zur Überprüfung heraus.
    • Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer an die Zentralregister sollen in einem einheitlichen Format übermittelt werden. Die EU-Kommission erlässt bis 10.07.2025 Durchführungsrechtsakte mit dem Format für die Übermittlung der Angaben sowie einer von der für die Zentralregister zuständigen Stelle zu prüfenden Checkliste mit Mindestanforderungen zu diesen Angaben.
    • Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sollen mind. fünf Jahre nachdem eine juristische Person/Rechtsvereinbarung aufgelöst wurde, über die zentralen Register und das vernetzte System der Zentralregister zugänglich bleiben.
    • Zentrale Meldestellen, andere zuständige Behörden, wie z. B. Steuerbehörden, und Selbstverwaltungseinrichtungen sollen sofortigen, ungefilterten, direkten und freien Zugang zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben. Für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden werden Verpflichtete – ggf. gegen Zahlung einer Gebühr – Zugang zu den Zentralregistern erhalten.
    • Die Verfahren für die Anerkennung eines berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer werden harmonisiert. Die EU-Kommission wird Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter Vorlagen und Verfahren vorlegen.
  • Die EU-Mitgliedstaaten müssen Informationen aus zentralen Bankkontenregistern, über eine zentrale Zugangsstelle zur Verfügung stellen.
  • Es ist vorgesehen, dass die zentralen automatisierten Mechanismen über das Vernetzungssystem für Bankkontenregister miteinander vernetzt werden sollen. Die EU-Kommission wird dieses Vernetzungssystem entwickeln und betreiben. Jedoch haben nur die zentralen Meldestellen direkten Zugang dazu. Über die – ebenfalls verabschiedete – Richtlinie (EU) 2024/1654 in Bezug auf den Zugang zu zentralen Bankkontenregistern (Umsetzungsfrist in nationales Recht bis 10.07.2027) wird gewährleistet, dass die nationalen Strafverfolgungsbehörden direkten Zugang über das Vernetzungssystem auf Bankkonteninformationen in anderen Mitgliedstaaten haben.
  • Ein Hindernis für Finanzermittlungen stellen die unterschiedlichen Formate von Transaktionsaufzeichnungen der Finanz- und Kreditinstitute als auch der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dar. Damit die Informationen von den zuständigen Behörden einfacher verarbeitet und analysiert werden können, sollen Transaktionsaufzeichnungen zukünftig in einem einheitlichen Format bereitgestellt werden.
  • Die EU-Kommission wird Durchführungsrechtsakte mit technischen Spezifikationen zur Festlegung des strukturierten elektronischen Formats und der technischen Mittel für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen erlassen, um einheitliche Bedingungen dafür zu schaffen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel