EU-Recht - 20. Juni 2024

Geldwäschepaket: Verordnung zur Einrichtung einer EU-Geldwäschebehörde (AMLA) im EU-Amtsblatt veröffentlicht

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 19.06.2024

Am 19.06.2024 wurde die zum Geldwäschepaket gehörende Verordnung (EU) 2024/1620 zur Einrichtung einer EU-Behörde zur Geldwäschebekämpfung (AMLA) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab 01.07.2025.

Die mit Sitz in Frankfurt befindliche AMLA wird ihre Tätigkeit Mitte 2025 aufnehmen. Sie wird die direkte (z. B. Kryptodienste-Anbieter) und indirekte Aufsicht über Verpflichtete aus dem Finanzsektor, die ein hohes Risiko aufweisen, übernehmen. Im Hinblick auf den Nichtbankensektor, zu dem u. a. Steuerberater und Rechtsanwälte und ihre Selbstverwaltungseinrichtungen gehören, nimmt sie eine unterstützende Rolle ein. Die wie ursprünglich von der EU-Kommission vorgeschlagene Fachaufsicht konnte sich nicht durchsetzen.

Zu ihren Aufgaben gehören u. a.:

  • Koordinierung/Durchführung von vergleichenden Analysen der Tätigkeiten der Aufseher im Nichtbankensektor, – der auch vergleichende Analysen von Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen, umfasst – und Erstellung von Berichten mit Ergebnissen dieser Analysen. Sie enthalten als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachtete Folgemaßnahmen, die in Form von Leitlinien und Empfehlungen angenommen werden. Die AMLA veröffentlicht die Ergebnisse auf ihrer Webseite und legt der EU-Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf Grundlage der vergleichenden Analysen die Auffassung vertritt, dass eine weitere Harmonisierung des Unionsrechts für Verpflichtet im Finanz- und Nichtfinanzsektor notwendig ist. Für Selbstverwaltungseinrichtungen besteht keine Pflicht zur Teilnahme an den vergleichenden Analysen; bei Interessensbekundung können sie daran teilnehmen.
  • Untersuchung von möglichen Verstößen sowie fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts durch Aufseher im Nichtfinanzsektor und Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen. Wird ein Verstoß festgestellt, richtet die AMLA eine Empfehlung an die betreffende Aufsichtsbehörde, in der zu ergreifende Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes aufgeführt sind. Werden keine entsprechenden Maßnahmen eingeleitet, spricht sie eine Verwarnung aus.
  • Aufforderung der Aufseher im Nichtfinanzsektor zur Einhaltung der Anforderungen an die Geldwäschebekämpfung
  • Überwachung, Analyse und Informationsaustausch über Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt
  • Koordinierung und Unterstützung (u. a. mit IT und KI-Diensten und Instrumenten für einen sicheren Informationsaustausch, u. a. Hosting von FIU.net) der zentralen Meldestellen
  • Verhängung von Geldbußen gegen ausgewählte Verpflichtete bei schweren, systematischen oder wiederholten Verstößen gegen unmittelbar geltende Anforderungen

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel