EU-Recht - 20. Juni 2024

Geldwäschepaket: Verordnung zur Geldwäschebekämpfung im EU-Amtsblatt veröffentlicht

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 19.06.2024

Am 19.06.2024 wurde die zum Geldwäschepaket gehörende Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab 10.07.2027 bzw. 10.07.2029 für Fußballvermittler und Profifußballvereine.

Die Verordnung zielt auf die Harmonisierung der Bestimmungen zur Geldwäschebekämpfung ab, indem

  • Maßnahmen, die Verpflichtete anzuwenden haben, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;
  • Anforderungen für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums bei juristischen Personen, Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen;
  • Maßnahmen zur Eindämmung des Missbrauchs anonymer Instrumente festgelegt werden.

Außerdem weitet die Verordnung den Kreis der Verpflichteten, zu denen heute u. a. bereits Steuerberater und Rechtsanwälte zählen, z. B. auf den Großteil des Kryptosektors, auf Händler von Luxusgütern sowie auf Fußballvereine und -agenten aus.

Das Berufsgeheimnis bei der Verdachtsmeldepflicht ist im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung geschützt.

Verpflichtete müssen zukünftig u. a.:

  • eine unternehmensweite Risikobewertung durchführen. Die AMLA gibt bis 10.07.2026 dazu Leitlinien mit Mindestanforderungen heraus.
  • ein Mitglied des Leitungsorgans als Compliance-Manager ernennen, der sicher zu stellen hat, dass interne Strategien, Verfahren und Kontrollen mit der Risikolage im Einklang stehen und umgesetzt werden. Der Compliance-Manager erstattet dem Leitungsorgan regelmäßig Bericht über die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen.
  • einen Geldwäschebeauftragten, der vom Leitungsorgan zu ernennen ist und für die Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung der Anforderungen zur Geldwäschebekämpfung zuständig ist und als Kontakt für die zuständigen Behörden fungiert, ernennen. Zudem soll er der zentralen Meldestelle verdächtige Transaktionen melden.
  • die Compliance-Funktion mit angemessenen personellen, technologischen und sonstigen Ressourcen – entsprechend der Größe, Art und Risiken – ausstatten.

Mit der Verordnung werden strengere Sorgfaltspflichten und Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum festgelegt. Die AMLA arbeitet bis 10.07.2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen u. a. die Anforderungen an die Verpflichteten und die Informationen, die für die Durchführung einer standardmäßigen, vereinfachten und einer verstärkten Sorgfaltsprüfung eingeholt werden müssen als auch zu Mindestanforderungen bei geringerem Risiko.

Um die Missbrauchsrisiken bei großen Bargeldzahlungen zu mindern, wird mit der Verordnung zudem eine unionsweite Obergrenze von 10.000 Euro eingeführt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel