GwGMeldV-Immobilien - 5. September 2024

Geldwäscheprävention: BRAK regt Änderungen an geplanter Novelle zu Immobilienkäufen an

BRAK, Mitteilung vom 04.09.2024

Bereits seit April 2023 gilt für Immobiliengeschäfte ein Barzahlungsverbot. Dieses will das Bundesfinanzministerium nun auch in der Verordnung umsetzen, die geldwäscherechtliche Meldepflichten für solche Geschäfte regelt. Die BRAK hält die Meldepflicht weiterhin für kritisch mit Blick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und regt Änderungen an.

Bei Immobiliengeschäften bestehen seit Oktober 2020 Meldepflichten für auffällige Umstände in Bezug auf Kauf- oder Zahlungsmodalitäten nach der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien). Seit April 2023 sind nach § 16a Geldwäschegesetz (GwG) Barzahlungen bei Immobiliengeschäften verboten. Dieses Verbot wurde durch das Sanktionendurchsetzungsgesetz II eingeführt, die Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien wurden jedoch bislang nicht hieran angepasst.

Um dies zu ändern und die Ergebnisse der vom Bundesministerium der Finanzen durchgeführten Evaluation der GwGMeldV-Immobilien zu berücksichtigen, hat das Ministerium Ende Juni den Entwurf einer Änderungsverordnung vorgelegt. Damit soll das Barzahlungsverbot nach § 16a GwG in der GwGMeldV-Immobilien abgebildet werden, indem zwei neue Meldetatbestände geschaffen werden. Meldepflichtig soll danach künftig sein, wenn der Nachweis fehlt, dass bei Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel geleistet wurde. Zudem soll eine Umgehung dieser Nachweispflicht dadurch verhindert werden, dass künftig Vereinbarungen meldepflichtig sind, nach denen die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrags auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt erbracht werden soll.

In ihrer Stellungnahme sieht die BRAK die mit der GwGMeldV-Immobilien verbundene weitgehende Durchbrechung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Immobilien-Mandate mit Blick auf das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich weiterhin kritisch. Die geplanten Anpassungen hält die BRAK vor dem Hintergrund der vorgenommenen Evaluierung und der Neuregelung des § 16a GwG für zweckmäßig. Sie regt jedoch an, anstatt einer starren Wertgrenze von 20.000 Euro für das Abweichen vom tatsächlichen Verkehrswert in dem Meldetatbestand des § 6 I Nr. 2 die bisherige prozentuale Wertgrenze beizubehalten; in der Begründung zum Verordnungsentwurf fehle eine Aussage dazu, weshalb eine starre Wertgrenze eingeführt werden soll. Die BRAK spricht sich ferner dafür aus, die Meldepflicht gem. § 6 IV der Verordnung nicht auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu erstrecken. Die Norm sei für diese gar nicht einschlägig , die entsprechende Überprüfung erfolge vielmehr ausschließlich durch Notarinnen und Notare.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 18/2024