Bürokratieabbau - 22. August 2024

Gesellschaftsrecht: BRAK begrüßt Formerleichterungen für Aufsichtsräte und Hauptversammlungen

BRAK, Mitteilung vom 21.08.2024

Das Bundesjustizministerium prüft derzeit, ob bestimmte gesetzliche Schriftformerfordernisse für Aufsichtsratsbeschlüsse und Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften entfallen können. Die BRAK begrüßt das und legt einen Formulierungsvorschlag dafür vor.

Im Zusammenhang mit den Vorarbeiten für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz prüft das Bundesjustizministerium mögliche weitere Erleichterungen durch den Abbau von Schriftformerfordernissen unter anderem im Gesellschaftsrecht. Konkret geht es dem Ministerium hierbei um bestimmte aktienrechtliche Regelungen zur Mitwirkung von abwesenden Aufsichts- bzw. Verwaltungsratsmitgliedern bei der AG bzw. der SE und der Form der Einberufung einer Hauptversammlung durch die Aktionäre. Dazu hat es die BRAK um ihre Einschätzung gebeten, ob die derzeit zwingende Schriftform aufgehoben werden könnte und alternativ eine andere Form – etwa die Textform – verlangt werden oder das Gesetz überhaupt keine Vorgabe zur Form der rechtsverbindlichen Handlungen vorsehen sollte.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Aufhebung der gesetzlichen Schriftform für die Stimmabgabe abwesender Mitglieder des Verwaltungsrats einer SE (§ 35 I SE-Ausführungsgesetz) bzw. Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (§ 108 III AktG). Für diese Fälle hält sie die Textform für sachdienlich, vor allem weil sie eine elektronische Übermittlung ermöglicht. Ein Bedürfnis für die Schriftform sieht die BRAK hier nicht und weist darauf hin, dass für Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen eine Stimmabgabe in Textform bereits jetzt zulässig ist. Für die Regelung unterbreitet sie einen konkreten Formulierungsvorschlag.

Auch für das Verlangen nach Einberufung oder Ergänzung einer Hauptversammlung (§ 122 I, II AktG) hält die BRAK das Schriftformerfordernis für nicht mehr sachgerecht. Eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit der Gesellschaft durch die Schriftform besteht nach Ansicht der BRAK nicht, da Antragsteller ohnehin nachweisen müssen, dass sie Aktionäre sind. Zudem müssen bei Ergänzungsverlangen kurze Fristen gewahrt werden, die auch auf Wochenenden fallen können; die analoge Übermittlung erschwert damit in der Praxis die Ausübung der Aktionärsrechte. Aus Sicht der BRAK sollte daher für Einberufungs- und Ergänzungsverlangen die Textform zugelassen werden. Die Möglichkeit, durch Satzung eine andere, auch strengere, Form vorzusehen, sollte jedoch beibehalten werden.

Einen vollständigen Verzicht auf Formanforderungen hält die BRAK angesichts der Bedeutung der Stimmabgabe bzw. des Einberufungs- und Ergänzungsverlangens nicht für sachgerecht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 17/2024