Datenschutz - 31. Mai 2024

Handakten: Rechts- und steuerberatende Berufe fordern gemeinsam Schutz des Zurückbehaltungsrechts

BRAK, Mitteilung vom 29.05.2024

Sind bei Mandatsende noch Vergütungsansprüche offen, müssen Anwält:innen, Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen die Handakten nicht an ihre Mandanten herausgeben. Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche höhlen dieses Zurückbehaltungsrecht aus. Die Spitzenverbände der drei Berufe fordern in einer gemeinsamen Erklärung, dass in das BDSG eine Ausnahmeregelung zu ihrem Schutz aufgenommen wird.

Mit dem geplanten Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) soll die Datenschutzaufsicht in Deutschland vereinheitlicht und zudem Ergebnisse der Evaluierung des BDSG umgesetzt werden. Gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer, dem Deutschen Steuerberaterverband und der Wirtschaftsprüferkammer hat die BRAK im Vorfeld der ersten Beratung über den Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag am 15.05.2024 gefordert, das Zurückbehaltungsrecht an Handakten der rechts- und steuerberatenden Berufe klar gegen datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche abzusichern.

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berechtigt Betroffene in der Regel dazu, eine vollständige Kopie der über sie gespeicherten Daten zu verlangen. Dies gilt auch für die Handakten der rechts- und steuerberatenden Berufe. Das Berufsrecht von Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern normiert im Falle offener Vergütungsansprüche ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten, die ansonsten nach Beendigung des Mandats herauszugeben sind. Müsste eine vollständige digitale Kopie der Handakte im Wege des Auskunftsanspruchs herausgegeben werden, liefe das Zurückbehaltungsrecht ins Leere. Die Spitzenorganisationen der rechts- und steuerberatenden Berufe fordern daher, das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht in solchen Fällen zu beschränken.

Den Weg zu einer solchen Einschränkung ebnet eine Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten in Art. 23 I DSGVO. In § 34 BDSG sind bereits jetzt Einschränkungen für bestimmte Fälle geregelt. Die Spitzenverbände fordern, über § 34 BDSG das Auskunftsrecht des Art. 15 DSGVO auch zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche einzuschränken. Sie unterbreiten dafür einen konkreten Formulierungsvorschlag.

Bereits zu dem im Februar vorgelegten Regierungsentwurf hatte die BRAK sich im Grundsatz positiv geäußert, aber auch auf die Notwendigkeit einer sektorspezifischen Datenschutzaufsicht insbesondere für die Anwaltschaft und den besonderen Schutz anwaltlicher Handakten hingewiesen. Gleichlautend mit BStBK, DStV und WPK hatte sie bereits damals eine Absicherung des Zurückbehaltungsrechts an Handakten gegenüber datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen gefordert.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 11/2024