Sozialversicherungsrecht - 9. August 2024

Kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen – Hinterbliebene eines Geschädigten muss Wegeunfall nachweisen

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil S 13 U 3177/19 vom 24.05.2023 (rkr)

Die Nichterweislichkeit, dass sich der Unfall auf einem versicherten Weg ereignete, geht nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast zulasten des Beteiligten, der hieraus ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Für die den Versicherungsschutz des § 8 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII begründenden Umstände und damit auch für die Tatsache, dass der Geschädigte am Unfalltag einer versicherten Tätigkeit nachging und er sich auf dem Heimweg von dieser Tätigkeit befand, trägt die Hinterbliebene die Beweislast.

In diesem Verfahren war ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen gegen die beklagte Berufsgenossenschaft streitig. Der Ehemann der Klägerin war – mit dem Fahrrad – auf der Rückfahrt nach einem Aufenthalt in einem von ihm und seiner Familie genutzten Garten tödlich verunglückt. Die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen wurde abgelehnt, da die Beklagte davon ausging, dass er zum Grillen im Garten war.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es habe nicht festgestellt werden können, ob der Geschädigte an dem Unfalltag einer versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen oder ob er ausschließlich zur Erholung im Garten gewesen sei. Die Familie habe an diesem Tag mit ihm im Garten gegrillt, er sei dann aber alleine im Garten zurückgeblieben. Niemand habe angeben können, was er vor dem Besuch der Familie und nach dem Essen bis zu seiner Heimfahrt gemacht habe. Die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass sich der Unfall während einer bei der Beklagten versicherten Tätigkeit ereignet habe.

Quelle: Auszug der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart (Stand: August 2024)