Sozialversicherungsrecht - 9. August 2024

Keine Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenkasse für ein Exoskelett

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil S 15 KR 1464/22 vom 13.12.2023 (rkr)

Im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Versorgung mit einem Exoskelett nicht geeignet, wenn die im Hilfsmittelverzeichnis genannten Indikationen nicht erfüllt sind.

Die Beteiligten stritten um die Kostenübernahme für ein Exoskelett. Der Kläger erlitt eine Lendenwirbelfraktur und ist seitdem querschnittsgelähmt. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein alltagsrelevanter Gebrauch gegenüber einem Rollstuhl und einem Stehständer nicht gegeben sei. Es könne nicht damit gerechnet werden, dass ein alltagsrelevantes Gehen erreicht werden könne, da die oberen Extremitäten durch Krücken zur unterstützenden Stabilisierung der Körperposition belegt seien. Zudem bestehe keine gesunde Knochendichte des Klägers. Eine gesunde Knochendichte sei aber laut Hilfsmittelverzeichnis Voraussetzung für die Versorgung.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Exoskelett diene dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, da es um den Ausgleich der durch den Schaden verloren gegangenen Funktion der Beine, die für den Menschen im Wesentlichen aus dem Stehen und Gehen besteht, gehe. Jedoch sei die im Hilfsmittelverzeichnis genannte Indikation bei dem Kläger nicht erfüllt. Als Voraussetzung für das Exoskelett werde im Hilfsmittelverzeichnis der Nachweis einer gesunden Knochendichte, eine ausreichende Funktionsfähigkeit in den oberen Extremitäten und dessen Bewegungsumfang mit ausreichender Rumpfstabilität sowie Beweglichkeit von Hüft-, Knie- und Fußgelenken aufgelistet. Die Indikation sei bei der Bewertung der Geeignetheit des Hilfsmittels heranzuziehen. Bei dem Kläger habe eine herabgesetzte Knochendichte sowie eine Erkrankung im Schultergelenk vorgelegen. Deshalb war das Gericht der Ansicht, dass die Versorgung mit einem Exoskelett bei dem Kläger nicht geeignet sei, da dieses nur mit Unterarmgehstützen genutzt werden könne und insgesamt ein hoher Kraftaufwand erforderlich sei.

Quelle: Auszug der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart (Stand: August 2024)