Fremdrentengesetz - 5. August 2019

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1a Fremdrentengesetz

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Gerichtsbescheid S 21 R 6182/17 vom 10.12.2018 (nrkr)

Gegen die Vorschrift des § 1a Fremdrentengesetz (FRG) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der 1952 in Rumänien geborene Kläger besitzt die deutsche und die rumänische Staatsbürgerschaft; er ist weder als Vertriebener noch als Spätaussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt. Auf entsprechenden Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.12.2017 eine Regelaltersrente. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit der Berechnung der Entgeltpunkte bestehe kein Einverständnis. Für die Arbeitszeiten, die er in Rumänien absolviert habe seien keine Entgeltpunkte berechnet worden. Den Widerspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück. Der Kläger sei weder Vertriebener noch Spätaussiedler und falle damit nicht unter den Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes (FRG). Eine Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Arbeitszeiten nach §§ 15, 16 FRG könne demnach nicht erfolgen. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben. Dass das FRG nur auf Vertriebene und denen gleichstellte Personen, Spätaussiedler oder Heimatlose Anwendung finde, stelle eine Diskriminierung von Menschen anderer Herkunft dar. Es erschließe sich nicht, warum etwa Aussiedler, die eigentlich vor hunderten von Jahren als Auswanderer Deutschland auf eigenen Wunsch verlassen hätten und dafür Vorteile erhalten hätten, so gestellt würden als hätten sie im Herkunftsland zurückgelegtes Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Eingliederungsprinzip für diese Menschen, aber nicht für ihn gelten solle, der seit 29 Jahren in Deutschland lebe, deutscher Staatsbürger sei und seine Integration erfolgreich durchgeführt habe.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf Bewertung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten mit Entgeltpunkten. Unstreitig seien für die Zeiten keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht entrichtet worden. Die Vorschriften des FRG fänden auf den Kläger, der weder als Vertriebener noch als Spätaussiedler anerkannt sei, keine Anwendung (vgl. § 1a FRG). Gegen die Vorschriften des § 1a FRG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dafür, nur anerkannte Vertriebene sowie Spätaussiedler in die entsprechenden Begünstigungen des FRG einzubeziehen, bestehe ein sachlicher, den Maßstäben des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) genügender Grund, welcher im sog. „Kriegsfolgenschicksal“ zu sehen sei. Dieses werde bei deutschen Volkzugehörigen aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion vermutet (§ 4 Abs. 1 BVFG) und sei von deutschen Volkszugehörigen aus den übrigen Aussiedlungsgebieten, de facto namentlich aus Polen und Rumänien, glaubhaft zu machen (§ 4 Abs. 2 BVFG). Es stelle den sachlichen Grund dar, nur anerkannten Vertriebenen und Spätaussiedlern die entsprechenden Begünstigungen des FRG zukommen zu lassen.

Das Berufungsverfahren ist anhängig (Az. L 4 R 144/19).