EU-Recht - 21. Mai 2024

Nachhaltigkeit von Rechenzentren: Delegierte Verordnung über die erste Phase der Einrichtung eines gemeinsamen Bewertungssystems im EU-Amtsblatt veröffentlicht

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.05.2024

Vor dem Hintergrund des zunehmend größer werdenden ökologischen Fußabdruck des IKT-Sektors, wurde in der Digitalstrategie der EU die Notwendigkeit hochgradig energieeffizienter und nachhaltiger Rechenzentren hervorgehoben und Transparenzmaßnahmen gefordert. Letztere werden über die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt. Darin ist u. a. vorgesehen, dass Betreiber von Rechenzentren mit einem Leistungsbedarf für die installierte IT von mind. 500 KW jährlich Nachhaltigkeitsinformationen (gemäß Anhang VII) veröffentlichen und an eine (von der EU-Kommission einzurichtende) EU-Datenbank für Rechenzentren melden müssen. Auf Grundlage dieser Daten richtet die EU-Kommission außerdem ein gemeinsames Unionssystem für die Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren in ihrem Hoheitsgebiet ein. Am 17.05.2024 wurde nun die delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 über die erste Phase der Einrichtung eines gemeinsamen Bewertungssystems veröffentlicht. Sie enthält Detailinformationen zum Berichterstattungssystem für die Erhebung der Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren, die für das Bewertungssystem der Union für Rechenzentren verwendet werden, wie:

  • von den Rechenzentren bereitzustellende Informationen an die Europäische Datenbank (Anhang I)
  • wesentlichen Leistungsindikatoren, die zu überwachen und zu erfassen und an die EU-Datenbank zu übermitteln sind sowie Messmethoden (Anhang II)
  • erste Nachhaltigkeitsindikatoren und ihre Berechnungsmethoden (Anhang III)
  • Informationen, die in aggregierter Form in der EU-Datenbank über Rechenzentren öffentlich zugänglich sein werden (Anhang IV).

Hinsichtlich der Meldefristen sieht die delegierte Verordnung vor, dass Betreiber von Rechenzentren bis zum 15.09.2024, dann bis 15.05.2025 und danach jährlich die Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß der Anhänge I und II melden müssen. Die Übermittlung an die EU-Datenbank erfolgt über ein nationales Berichterstattungssystem, sofern der EU-Mitgliedstaat, in dem sich das Rechenzentrum befindet, ein solches System eingerichtet hat. Andernfalls ist die Meldung direkt an die EU-Datenbank vorzunehmen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel