Berufsstand - 20. August 2024

Nur Anwalt kann sofortige Beschwerde im Eilrechtsschutz einlegen

BRAK, Mitteilung vom 20.08.2024 zum Beschluss 3 W 18/24 des OLG Stuttgart vom 17.04.2024

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz unterliegt dem Anwaltszwang, so das OLG Stuttgart.

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt (Beschluss vom 17.04.2024, Az. 3 W 18/24).

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Einer von ihnen begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung, dass dem anderen die Entfernung oder Veränderung einer Grenzbebauung während eines selbständigen Beweisverfahrens untersagt wird. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen legte der Nachbar über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) sofortige Beschwerde ein.

OLG Stuttgart: Form des Gesuchs hebt Anwaltszwang nicht auf

Das OLG Stuttgart verwarf diese jedoch als unzulässig, da sie nicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einem Rechtsanwalt eingelegt worden war. Zwar biete das Gesetz die Möglichkeit, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne einen Rechtsanwalt zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (§ 920 Abs. 3, § 936 ZPO bzw. § 78 Abs. 3 ZPO). Dies betreffe aber lediglich die Form dieses Gesuchs und hebe nicht den Anwaltszwang für das gesamte Verfahren auf. Diese Auffassung entspreche auch der wohl mittlerweile überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

Bereits nach dem Wortlaut werde in § 78 Abs. 3 ZPO ausschließlich die Form einer Prozesshandlung und nicht die Frage geregelt, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um einen Anwaltsprozess handelt. Das OLG Stuttgart folgt hierbei der Rechtsprechung des BGH, wonach aus der gesetzlichen Möglichkeit, Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben, nicht geschlossen werden könne, dass für das Verfahren insgesamt kein Anwaltszwang gelte. Diese Regelung gelte lediglich für die Antragstellung (BGH, Beschluss vom 12.07.2012, Az. VII ZB 9/12). Die freiere Form solle der Situation Rechnung tragen, dass im Einzelfall wegen der besonderen Eilbedürftigkeit gegebenenfalls nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, um für die Einleitung des Verfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer