Verbraucherschutz - 5. Juni 2024

Onlineshop darf Expresszuschlag nicht voreinstellen

vzbv, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zum Urteil 14 U 134/23 des OLG Karlsruhe vom 26.03.2024 (nrkr)

vzbv-Klage gegen die Pearl GmbH vor dem OLG Karlsruhe erfolgreich

  • Für bestimmte Produkte war im Pearl-Onlineshop ein Expressversand voreingestellt
  • Expressversand kostet bei dem Anbieter einen Euro mehr als der Standardversand
  • OLG Karlsruhe: Voreinstellung der kostenpflichtigen Zusatzleistung ist unzulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat dem Versandhändler Pearl untersagt, im Onlineshop für einzelne Produkte den Expressversand voreinzustellen. Der Expressversand kostet Kund:innen einen Euro mehr als der Standardversand. Mit dem Urteil gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.

„Kostenpflichtige Zusatzleistungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher:innen zulässig. Sie dürfen beim Online-Shopping nicht voreingestellt werden“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Das Gericht macht klar, dass Verbraucher:innen das Häkchen für kostenpflichtige Zusatzleistungen selbst aktiv setzen müssten. Der Online-Shop darf diese Entscheidung nicht mit einer Voreinstellung vorwegnehmen.“

Expressversand mit Zuschlag war voreingestellt

Im Onlineshop von Pearl werden „expressfähige“ Produkte wahlweise im Standardversand oder gegen einen Zuschlag von einem Euro im schnelleren Expressversand angeboten. Letzterer war bei bestimmten Produkten bereits mit einem Häkchen vorausgewählt. Kund:innen, die den Expressversand samt Zuschlag nicht wollten, mussten ihn durch einen Klick auf das Häkchen aktiv abwählen.

Voreinstellung ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärt die Voreinstellung für unzulässig und bestätigt damit das Urteil des Landgerichts Freiburg aus erster Instanz (Az. 12 O 57/22 KfH). Laut Gesetz dürften Entgelte für Zusatzleistungen im Onlinehandel nicht durch Voreinstellungen vereinbart werden. Das solle Verbraucher:innen davor schützen, Zahlungsverpflichtungen für Leistungen einzugehen, die sie gar nicht wollen.

Das Gericht stellt klar: Das Gesetz umfasst alle kostenpflichtigen Leistungen, die für die Hauptleistung nicht zwingend erforderlich sind, sondern diese lediglich ergänzen. Die Expresslieferung sei ein Zusatzangebot und nicht Teil der vereinbarten Hauptleistung.

Darüber hinaus sei das Angebot für den Expressversand nicht ausreichend transparent, weil der Zuschlag erst in der Bestellübersicht und nicht schon im Warenkorb ausgewiesen werde, so das Gericht.

Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.03.2024 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.