EU-Recht - 11. Juli 2024

Rat der EU positioniert sich zur Green Claims-Richtlinie

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.06.2024

Der Rat der EU hat am 17.06.2024 seine Position zum Green Claims-Richtlinienvorschlag in Form einer allgemeinen Ausrichtung festgelegt. Auf dieser Basis wird der Rat mit dem EU-Parlament informelle Beratungen (sog. Trilogverhandlungen) aufnehmen, um sich auf einen Kompromiss zu dem Gesetzestext zu einigen. Das EU-Parlament hatte seine Position bereits im März 2024 festgelegt, die vom neugewählten EU-Parlament nochmals bestätigt werden muss.

Die Richtlinie soll für freiwillige ausdrückliche Umweltaussagen und Umweltzeichensysteme sowie die entsprechenden Umweltzeichen im B2C-Bereich gelten, für die es im Hinblick auf die Begründung, Kommunikation oder Überprüfung keine Regelungen in anderen EU-Rechtsakten gibt. Ziel ist, Umweltaussagen EU-weit verlässlich, vergleichbar und überprüfbar zu machen als auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Marktteilnehmer zu schaffen.

Laut Ratsposition sollen – im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag – zukünftig auch Kleinstunternehmen die in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen erfüllen. Um ihnen genügend Zeit für die Vorbereitung zu geben, ist für sie ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen (50 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie). Die EU-Kommission soll Kleinstunternehmen und KMU durch geeignete Maßnahmen unterstützen, wie z. B. digitale Instrumente oder Leitlinien. Die Leitlinien sind bis 48 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie anzunehmen.

Klimabezogene Aussagen beruhen häufig auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen durch „CO2-Gutschriften“, die außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens generiert werden. Zukünftig sollen bei der Begründung von klimabezogenen Aussagen alle CO2-Gutschriften einschließlich aller Aussagen in Bezug auf finanzielle Beiträge zu Umweltinitiativen/-projekten separat von den Treibhausgasemissionen des Gewerbetreibenden oder des Produktes bereitgestellt werden. Dabei muss ersichtlich sein, für welchen Anteil an den Gesamtemissionen des Gewerbetreibenden Gutschriften in Anspruch genommen wurden, ob sich die Gutschriften auf Emissionsminderungen oder auf Verbesserungen bei der Entnahme beziehen, nach welchem System sie überprüft / zertifiziert oder durch welche Stelle sie ausgestellt wurden. Bei Kompensationen umfasst die Bewertung u. a. auch den Nachweis, dass der Gewerbetreibende ein Klimaneutralitätsziel festgelegt hat und sich auf einem Dekarbonisierungspfad befindet. Für Kleinstunternehmen und KMU ist eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Bewertung der Scope 3 Emissionen in ihrer Wertschöpfungskette vorgesehen. Die EU-Kommission wird bis 31.12.2027 Durchführungsrechtakte vorlegen, um die Anforderungen für die Bewertung weiter zu präzisieren.

Um den administrativen und finanziellen Aufwand für Gewerbetreibende im Hinblick auf die Überprüfung durch eine externe Prüfstelle zu verringern, spricht sich der Rat für die Einführung eines vereinfachten Verfahrens für bestimmte Arten von Umweltaussagen aus (z. B. wenn Umweltaussagen durch ein Umweltzeichen zertifiziert sind oder wenn ausdrückliche Umweltaussagen über in anderen EU-Rechtsakten festgelegte Mindestanforderungen hinausgehen). Demnach weisen Gewerbetreibende die Anforderungen an die Begründung durch eine Eigenerklärung im Rahmen einer spezifischen technischen Dokumentation nach. Vor Veröffentlichung der ausdrücklichen Umweltaussagen muss sie den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die EU-Kommission legt bis 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Durchführungsrechtsakt vor, in dem Format und Inhalt präzisiert werden.

Im Hinblick auf Umweltzeichen und -systeme ist vorgesehen, dass von Behörden neu eingeführte Umweltzeichensysteme und von den EU-Mitgliedstaaten anerkannte nationale oder regionale Umweltzeichensysteme nach EN ISO 14024 Typ I von der Überprüfung ausgenommen sind. Die EU-Mitgliedstaaten legen Verfahren für die amtliche Anerkennung dieser Systeme fest. Eine Anerkennung durch einen EU-Mitgliedstaat sollte für den gesamten Unionsmarkt ausreichen. Zudem unterrichten sie die EU-Kommission über solche anerkannten Umweltzeichensysteme nach EN ISO 14024 Typ I. Die EU-Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste dieser offiziell anerkannten Umweltzeichen.

Um eine weitere Zunahme an Umweltzeichensystemen zu verhindern, wird die Genehmigung neuer Umweltzeichensysteme auf solche Systeme beschränkt, die im Vergleich zu den auf Unions-, nationaler oder regionaler Ebene bestehenden Systemen einen Mehrwert bieten. Die EU-Kommission erlässt bis 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie Durchführungsrechtsakte, um detaillierte Anforderungen an die Genehmigung festzulegen.

Im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag spricht sich der Rat zudem für einen späteren Anwendungsbeginn (36 Monate nach Inkrafttreten anstatt 24 Monate) der Richtlinie aus.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel