Zivilrecht - 4. Juli 2024

Rechts vor Links bei abgesenktem Bordstein?

LG Lübeck, Mitteilung vom 04.07.2024 zum Urteil 17 O 158/22 vom 26.01.2024 (rkr)

Fährt ein Autofahrer über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße, muss er Vorfahrt gewähren. Die Grundregel „rechts vor links“ gilt nicht. Kommt es zum Unfall, gilt der Einfahrende als Unfallverursacher und muss zahlen. So auch in einem Fall vor dem Landgericht Lübeck.

Ein Mann befährt mit seinem Auto eine Straße. Von rechts nähert sich ein zweites Auto. Das von rechts kommende Auto muss noch über einen abgesenkten Bordstein fahren (siehe Foto). Es kommt zum Unfall, das Auto des Mannes wird beschädigt. Der Mann verlangt Schadensersatz, er habe Vorfahrt gehabt. Die Unfallgegnerin will nicht zahlen, sie habe – von rechts kommend – Vorfahrt gehabt.

Wie ist die Rechtslage?

Nach der allgemein bekannten Grundregel hat Vorfahrt, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO). Diese Regelung gilt jedoch nicht bei einem abgesenkten Bordstein. Wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren will, muss Vorfahrt gewähren (§ 10 Satz 1 StVO), auch wenn er von rechts kommt.

Kommt es beim Einfahren über den abgesenkten Bordstein zum Unfall, ist bei lebensnaher Betrachtung nach dem sog. Beweis des ersten Anscheins von einem Fehlverhalten des Einfahrenden auszugehen. Kann dieser keine besonderen Gründe für den Unfall nennen, haftet er regelmäßig allein.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass die Unfallgegnerin bzw. ihre Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzen muss. Der Mann habe Vorfahrt gehabt. Die Unfallgegnerin sei über einen abgesenkten Bordstein gefahren und hätte warten müssen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass sie den Unfall verursacht habe. Der Vorfahrtsverstoß sei schwerwiegend, deshalb hafte sie für den Unfall allein.

Das Urteil vom 26.01.2024 (Az. 17 O 158/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck