EU-Lieferkettengesetz - 24. Mai 2024

Sorgfaltspflicht von Unternehmen hinsichtlich der Nachhaltigkeit: Rat der EU erteilt endgültige Genehmigung

Rat der EU, Pressemitteilung vom 24.05.2024

Der Rat der EU hat am 24.05.2024 die Richtlinie zur Nachhaltigkeitssorgfaltspflicht von Unternehmen formell angenommen. Dies ist der letzte Schritt im Entscheidungsverfahren.

Mit der am 24.05.2024 angenommenen Richtlinie werden große Unternehmen verpflichtet, sich mit den negativen Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Menschenrechte und Umweltschutz auseinanderzusetzen. Sie legt außerdem die mit diesen Verpflichtungen verbundenen Haftungen fest. Die Vorschriften betreffen nicht nur die Geschäftstätigkeit der Unternehmen, sondern auch die Aktivitäten ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Geschäftspartner entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Unternehmen.

Pierre-Yves Dermagne, belgischer stellvertretender Premierminister und Minister für Wirtschaft und Beschäftigung: Große Unternehmen müssen beim Übergang zu einer grüneren Wirtschaft und mehr sozialer Gerechtigkeit ihre Verantwortung übernehmen. Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitssorgfaltspflicht von Unternehmen gibt uns die Möglichkeit, diejenigen Akteure zu sanktionieren, die ihre Verpflichtungen verletzen. Sie ist ein konkreter und wichtiger Schritt hin zu einem besseren Ort zum Leben für alle.

Geltungsbereich, Aktivitäten und zivilrechtliche Haftung

Die Richtlinie betrifft Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro sowie deren Aktivitäten von der vorgelagerten Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen bis hin zur nachgelagerten Verteilung, Beförderung oder Lagerung von Produkten. Unternehmen, die von der heute verabschiedeten Gesetzgebung betroffen sind, müssen ein risikobasiertes System zur Überwachung, Vorbeugung oder Behebung der in der Richtlinie genannten Menschenrechts- oder Umweltschäden einführen und umsetzen.

Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen, sicherzustellen, dass Menschenrechte und Umweltverpflichtungen entlang ihrer gesamten Aktivitätskette eingehalten werden. Wird ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen festgestellt, müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die negativen Auswirkungen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, die ihrer Tochtergesellschaften und die ihrer Geschäftspartner in ihrer Aktivitätskette zu verhindern, abzumildern, zu beenden oder zu minimieren. Unternehmen können für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden und müssen vollen Schadenersatz leisten.

Darüber hinaus müssen die von der Richtlinie betroffenen Unternehmen einen Klimaschutzplan im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen verabschieden und umsetzen.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat heute den Standpunkt des Europäischen Parlaments gebilligt hat, wurde der Rechtsakt angenommen.

Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften und Verwaltungsverfahren umzusetzen, die ihnen zur Einhaltung dieses Rechtstextes notwendig sind.

Die Richtlinie gilt je nach Größe des Unternehmens und richtet sich nach diesem Zeitplan:

  • 3 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von 1,5 Milliarden Euro
  • 4 Jahre ab Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 900 Millionen Euro
  • 5 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 450 Millionen Euro

Quelle: Rat der EU