Zivilrecht - 1. Oktober 2024

Tückisches Herbstlaub auf der Rolltreppe

LG München I, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 2 O 11053/22 vom 27.09.2024 (nrkr)

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 27.09.2024 die Klage einer Kundin gegen die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) und die Stadtwerke München GmbH (Stadtwerke München) auf Schmerzensgeld und Schadenersatz abgewiesen (Az. 2 O 11053/22). Die Kundin der MVG war auf der Platte zu einer Rolltreppe Richtung U-Bahnhof Arabellapark ausgerutscht und hatte diverse Verletzungen an ihrem rechten Bein erlitten.

Die klagende Kundin hat die MVG als Betreiberin der städtischen U-Bahnen und die Stadtwerke München als Eigentümerin und Betreiberin der U-Bahnhöfe auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch genommen.

Nach Schilderung der Kundin sei der Zutritt zur Rolltreppe am Morgen des Unfalls gegen 8:15 Uhr sehr stark von Laub bedeckt gewesen. Sie habe daher, um auf die Rolltreppe zu gelangen, keine Chance gehabt, dem rutschigen Herbstlaub zu entgehen, habe dieses betreten und sei darauf ausgerutscht. Nach Ansicht der Kundin sind die von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Reinigung der Zugänge der U-Bahnhöfe gerade bei schwierigen Wetter- und Saisonbedingungen nicht ausreichend.

Die MVG und die Stadtwerke München sind der Auffassung, sie hätten ausreichende Maßnahmen zum Schutz des Zugangs der U-Bahnhöfe im Stadtgebiet ergriffen. Die letzte Kontrolle des U-Bahnhofs Arabellapark habe am Abend des Vortages stattgefunden, ohne dass gefährliche Untergrundverhältnisse festgestellt worden wären. Es sei ausreichend, dass jeder U-Bahnhof im Stadtgebiet zweimal pro Tag kontrolliert werde. Insbesondere sei es für die Beklagten nicht zumutbar, alle 96 U-Bahnhöfe im Stadtgebiet München zeitgleich zu überprüfen. Die Überprüfung und Reinigung der U-Bahnhöfe sei vielmehr in neun Reinigungsabschnitte aufgeteilt. Das mit der Kontrolle und Reinigung beauftragte Unternehmen arbeite diese Reinigungsabschnitte parallel ab. Innerhalb eines Reinigungsabschnittes würden die davon umfassten U-Bahnhöfe jedoch nacheinander begangen und gesäubert.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein zur Verkehrssicherung Verpflichteter nicht alle denkbaren Maßnahmen ergreifen müsse, um eine mögliche Gefährdung anderer auszuschließen. Ausreichend seien Maßnahmen, die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch als notwendig erachten würde. Gemessen daran seien die von den Stadtwerken München ergriffenen Maßnahmen zweimaliger Kontrolle und Reinigung der U-Bahnhöfe und deren Zugänge ausreichend. Eine Verpflichtung, die Zugänge zu den U-Bahnhöfen auch im Herbst jederzeit vollständig laubfrei zu halten, bestehe nicht.

Weitergehende Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen als die bereits ergriffenen könnten von den Beklagten nur verlangt werden, wenn besondere Witterungsbedingungen, z. B. heftige Regen- oder Windereignisse, dies aufdrängten. Bei solchen Bedingungen wäre es nicht ausreichend, wenn sich die Beklagten auf ein unflexibles Kontroll- und Reinigungsschema zurückzögen. Für den Tag des Unfalls seien aber keine derartigen Wetterverhältnisse erkennbar. Der Klägerin sei es insofern nicht gelungen, die grundsätzliche Eignung der von den Stadtwerken München ergriffenen Maßnahmen für den Unfalltag zu erschüttern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München I