Zivilrecht - 1. Juli 2024

Waldbrand auf Rhodos – Reisepreisminderung aufgrund von Waldbrand-Evakuierung

AG München, Pressemitteilung vom 01.07.2024 zum Urteil 122 C 18492/23 vom 22.02.2024 (nrkr)

Das Amtsgericht München verurteilte einen Reiseveranstalter auf Grund Minderung des Reisepreises zur Zahlung von weiteren 787 Euro.

Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau und die zwei Kinder eine Pauschalreise nach Rhodos für insgesamt 5.354 Euro im Zeitraum 17.07. – 26.07.2023 gebucht. Nachdem bei Apollona ein Waldbrand ausbrach, der sich auf Grund starker Nordwestwinde und einer Hitzewelle rasant ausbreitete und außer Kontrolle geriet, ordneten die lokalen Behörden am 22.07.2023 die sofortige Evakuierung von ca. 19.000 Touristen an. Das sich ausbreitende Feuer war am 22.07. auch am Hotel des Klägers angekommen. Da die Beklagte keinen Bus zur Evakuierung der Familie sendete, verließ der Kläger mit seiner Familie das gebuchte Hotel und flüchtete mit dieser zunächst zu Fuß zu einer nahegelegenen Schule. Als sich das Feuer auch dort näherte, flüchtete der Kläger mit seiner Familie weiter in Richtung Meer. Schließlich wurde die Familie per Bus von einem anderen Reiseunternehmen zu einer Notunterkunft gebracht. Am 24.07. wurde sie schließlich von dem beklagten Reiseveranstalter nach Hause geflogen.

Durch den Reiseveranstalter wurden vorgerichtlich bereits 1.400 Euro an den Kläger als Minderung erstattet, nach Eingang der Klage erfolgte eine weitere Zahlung von 490 Euro. Mit der Klage machte der Kläger weitergehende Minderungsansprüche geltend.

Das Gericht gab dem Kläger bezüglich der geltend gemachten weiteren Minderungsansprüche recht. Insoweit führte das Gericht aus:

„Der Waldbrand als Ursache für die Evakuierung des Hotels ist keine bloße Unannehmlichkeit, sondern stellt einen gravierenden Mangel […] dar. Der Mangel entstammt auch dem Verantwortungsbereich der Beklagten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mangel auf außergewöhnliche Umstände oder das Dazwischentreten Dritter zurückzuführen ist. […] Die Haftung für Reisemängel bei Pauschalreisen ist nach dem weiten Mangelbegriff als Erfolgshaftung ausgestaltet […]. Dass der Kläger mit seiner Familie Opfer des streitgegenständlichen Waldbrandes geworden ist, gehört nicht mehr zu seinem allgemeinen Lebensrisiko. […]

[…] Vorliegend sind fünf Reisetage betroffen, da der Kläger von 22.07.2023 bis 23.07.2023 auf der Flucht vor dem Feuer war und der Rückflug aufgrund des Großbrandes bereits am 24.07.2023 erfolgen musste, sodass auch die restlichen zwei geplanten Übernachtungen bis zum 26.07.2023 nicht mehr am Urlaubsort verbracht werden konnten. Für sämtliche dieser fünf Tage sieht das Gericht daher eine Minderungsquote von 100 % als angemessen an.

Daraus folgt ein Minderungsanspruch i. H. v. 2.677 Euro für fünf Reisetage. Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 1.400 Euro und nach Eingang der Klage vor Zustellung weitere 490 Euro gezahlt hat, ist dieser Betrag gem. § 362 Abs. 1 BGB in Abzug zu bringen. Mithin ergibt sich ein verbleibender Minderungsanspruch des Klägers i. H. v. 787 Euro.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München