Zivilrecht - 18. September 2024

Wasserschaden – was zahlt die Versicherung?

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 18.09.2024 zum Urteil 4 O 345/22 vom 05.06.2024 (nrkr)

Im Versicherungsfall stellt sich oft die Frage, in welchem Umfang die Versicherung für den Schaden aufkommen muss, vor allem, wenn die Sache nur zum Teil beschädigt ist. Das Landgericht Lübeck hat im Fall eines Wasserschadens entschieden, dass der teilbeschädigte Parkettboden komplett auszutauschen ist.

Was ist passiert?

Im Wohnhaus einer Frau wird versehentlich eine Hauswasserleitung angebohrt. Als Folge tritt Leitungswasser aus und beschädigt das Parkett und die Tapete an einigen Stellen in der Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt die Kosten für den Teil-Austausch der beschädigten Flächen. Den Austausch des gesamten Parketts und der gesamten Tapete will sie aber nicht zahlen.

Vor dem Landgericht Lübeck fordert die Frau von der Versicherung, den kompletten Austausch zu bezahlen – nur so könne ein einheitliches Erscheinungsbild des Parketts und der Tapete wiederhergestellt werden.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat einen Sachverständigen hinzugezogen und entschieden, dass die Versicherung den gesamten Parkettboden ersetzen muss. Eine Reparatur ohne Austausch sei wegen der Feuchtigkeitsschäden nicht möglich. Auch ein Teil-Austausch komme nicht in Betracht, weil dieselbe Parkettsorte nicht mehr erhältlich sei und mit unterschiedlichen Parkettsorten nicht hinnehmbare optische Brüche verblieben. Für einen Komplettaustausch der Tapeten muss die Versicherung jedoch nicht aufkommen. Hier verbliebe ein optischer Bruch nur zwischen Wohn- und Essbereich, der wegen der Trennung der Räume akzeptabel sei.

Wie ist die Rechtslage?

Die Regulierungspflicht im Versicherungsfall bestimmt sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Bei nur teilweise beschädigten Sachen richtet sich der Umfang der Regulierungspflicht nach Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Dabei wird berücksichtigt, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer für die Reparatur ausgeben würde.

Das Urteil vom 05.06.2024 (Az. 4 O 345/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein – Landgericht Lübeck