Verwaltungsrecht - 26. August 2024

Zulassung von Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund im dritten Anlauf rechtmäßig

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.08.2024 zum Urteil 20 D 135/23 vom 23.08.2024

Die Genehmigung der Bezirksregierung Münster über die Zulassung von Flugverkehr in den abendlichen Nachtstunden am Flughafen Dortmund ist nach Behebung der Mängel vorausgegangener Zulassungsentscheidungen rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.08.2024 auf die Klage von drei Anwohnern aus Dortmund und Unna entschieden.

Mit Urteilen vom 03.12.2015 hatte das Oberverwaltungsgericht die ursprüngliche Fassung der Genehmigung vom 23.05.2014, mit der erstmalig planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr und planmäßige Starts bis 22.30 Uhr zugelassen worden waren, wegen Abwägungsmängeln für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (vgl. Pressemitteilung vom 03.12.2015). Die zur Behebung dieser Abwägungsmängel erlassene Änderungsgenehmigung vom 01.08.2018, mit der planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr, verspätete Landungen bis 23.30 Uhr und verspätete Starts bis 22.30 Uhr zugelassen wurden, hatte das Oberverwaltungsgericht aufgrund neuerlicher Abwägungsmängel mit Urteilen vom 26.01.2022 ebenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (vgl. Pressemitteilung vom 26.01.2022). Die Lärmschutzbelange der Bevölkerung seien unzureichend festgestellt und berücksichtigt worden. Zur Behebung dieser Mängel erließ die Bezirksregierung auf Antrag des Flughafenbetreibers die Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 und hielt darin an der Zulassung nächtlichen Flugverkehrs am Verkehrsflughafen im Umfang der beanstandeten Genehmigung vom 01.08.2018 fest. Dagegen klagten die Anwohner erneut. Mit Urteil vom heutigen Tag befand das Oberverwaltungsgericht die Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 für rechtmäßig.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts bei der Urteilsverkündung im Wesentlichen aus: Gegenstand des Verfahrens war allein noch die Frage, ob die sogenannte Geringfügigkeitsschwelle, d. h. die Schwelle der nächtlichen Fluglärmbetroffenheiten, unterhalb derer diese für die Abwägung nicht relevant sind, rechtsfehlerfrei bestimmt ist. Die insoweit mit den Urteilen vom 26.01.2022 noch beanstandeten Abwägungsmängel der Änderungsgenehmigung vom 01.08.2018 sind durch die Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 behoben. Die Lärmschutzbelange der Bevölkerung, die das Gewicht der für die Verlängerung der Betriebszeit sprechenden öffentlichen Verkehrsinteressen mindern, sind nunmehr rechtsfehlerfrei festgestellt, berücksichtigt und abgewogen worden. Die Festlegung der Geringfügigkeitsschwelle allein durch das Dauerschallpegelkriterium von 45 dB(A) ist mit der Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 hinreichend begründet worden und auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden. Auf Erkenntnisse der Lärmmedizin oder Lärmwirkungsforschung kommt es dafür nicht an. Zum einen ist nunmehr hinreichend dargetan, dass es für die Ermittlung der abwägungserheblichen Fluglärmbelange der zusätzlichen Betrachtung eines Maximalpegelkriteriums insbesondere wegen der geringen Anzahl zugelassener nächtlicher Flugbewegungen ausnahmsweise nicht bedarf. Zum anderen liegt das herangezogene Dauerschallpegelkriterium von 45 dB(A) in hinreichendem Maße unterhalb der für den Verkehrsflughafen Dortmund einschlägigen gesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle eines nächtlichen Dauerschallpegels von 55 dB(A). Selbst wenn Erkenntnisse der Lärmmedizin oder Lärmwirkungsforschung zu berücksichtigen wären, stehen diese mit Stand zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der Änderungsgenehmigung vom 01.08.2018 der von der Bezirksregierung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle nicht entgegen. Dass im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 anderes anzunehmen wäre, lässt sich nicht feststellen

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen