Abgabenordnung - 28. Juni 2024

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 - S-0316-a / 20 / 10003 :007 vom 28.06.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. März 2024 (BStBl I 2024 S. 694) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Der letzte Satz der Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu 146a wird aufgehoben.

2. Der letzte Absatz der Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

„Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.“

3. Die Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

„Zeitlicher Anwendungsbereich

Alle Wegstreckenzähler, die am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr gebracht werden, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 8 KassenSichV (vgl. BMF-Schreiben 11. März 2024, BStBl I S. 367).“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen