Einkommensteuer - 6. August 2024

Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b i. V. m. Satz 7 EStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 8 - S-2301 / 22 / 10001 :001 vom 05.08.2024

Bezug: EuGH-Urteil vom 30. Mai 2024, C-627/22 (Finanzamt Köln-Süd)

Gemäß § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG für beschränkt Steuerpflichtige nur möglich, wenn es sich um Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union handelt oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und diese im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Der EuGH hat mit Urteil vom 30. Mai 2024 in der Rechtssache C-627/22 (Finanzamt Köln-Süd) entschieden, dass Artikel 7 und 15 des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, in der zuletzt durch das Protokoll vom 4. März 2016 im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union angepassten Fassung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs I dieses Abkommens dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegenstehen, nach der das Recht, für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Antragsveranlagung zu wählen, um die Berücksichtigung von Aufwendungen wie Werbungskosten und die Anrechnung von im Steuerabzugsverfahren einbehaltener Lohnsteuer zu erreichen, was zu einer Einkommensteuererstattung führen kann, Steuerpflichtigen mit Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 und Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten vorbehalten ist und insbesondere nicht einem Staatsangehörigen des erstgenannten Mitgliedstaates offensteht, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in diesem Mitgliedstaat erzielt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 7 EStG im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung das Folgende:

  • Einem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist auch dann stattzugeben, wenn es sich bei der antragstellenden Person um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, handelt und diese Person in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Dieses Scheiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen