BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S-7220 / 22 / 10002 :017 vom 15.08.2024
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151) wurde mit Wirkung zum 16. Mai 2024 die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (Wechselrichter-Scheinleistung) auf 800 Voltampere angehoben.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Juli 2024 – III C 3 – S 7117-a/22/10001 :002 (2024/0662499), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 12.18 Absatz 7 Satz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „600 Watt“ wird durch die Angabe „800 Voltampere“ ersetzt.
Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 16. Mai 2024.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen