Umsatzsteuer - 29. Juli 2024

Bestimmung des Leistungsortes bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S-7117-a / 22 / 10001 :002 vom 24.07.2024

I. Allgemeines

1 Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht es jedem, das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil das Vereinsregister bundesweit und in elektronischer Form zu Informationszwecken selbst einzusehen bzw. abzurufen. Zusätzlich besteht in jedem Land die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse (z. B. beim Grundstückskauf) Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Neben der kostenfreien Einsichtnahme bzw. Abruf der Inhalte sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente besteht auch die Möglichkeit, einen einfachen, kostenpflichtigen Grundbuch- bzw. Registerauszug zu beantragen. Im Gegensatz zu den beglaubigten/amtlichen Grundbuch- bzw. Registerauszügen können die beantragten einfachen Grundbuch- bzw. Registerauszüge sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form von allen beim Grundbuchamt bzw. Registergericht geführten Rechtsträgern ausgegeben werden.

2 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

II. Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen Registern

3 Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen nach § 3a Absatz 3 Nr. 1 UStG. Dies gilt auch in Fällen, in denen die einfachen Grundbuchauszüge elektronisch übermittelt werden können. Bei der Ausgabe einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern findet § 3a Absatz 3 Nr. 1 UStG mangels Grundstücksbezug keine Anwendung. Der Ort der sonstigen Leistung bei der Ausgabe einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch bestimmt sich nach § 3a Absatz 1 und Absatz 2 UStG.

III. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

4 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Juli 2024 – III C 3 – S 7015/23/10002 :001 (2024/0499981), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 3a.3 Absatz 9 Nummer 9 wie folgt geändert:

1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Bei der Ausgabe einfacher oder beglaubigter/amtlicher Grundbuchauszüge stellt das Grundstück einen zentralen und wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung dar, sodass diese ungeachtet des Verwendungszwecks als in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehend anzusehen ist.“

2. Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 eingefügt:

6Bei der Ausgabe einfacher oder beglaubigter/amtlicher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern findet § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG mangels Grundstücksbezug keine Anwendung. 7Der Ort der sonstigen Leistung bei der Ausgabe einfacher oder beglaubigter/amtlicher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch bestimmt sich daher nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG.“

3. Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 8.

Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen