BFH, Urteil III R 50/19 vom 26.05.2021
Leitsatz
- Wird ein noch nicht festsetzungsverjährter Kindergeldanspruch aufgrund der Anwendung der Frist des § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682, BStBl I 2017 S. 865) ausgeschlossen, ist er auch bei der Günstigerrechnung und der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG nur in Höhe von 0 Euro zu berücksichtigen.
- Die Frage, ob der Kindergeldanspruch durch die Frist des § 66 Abs. 3 EStG ausgeschlossen wird, haben die Finanzämter und Finanzgerichte selbstständig und ohne Bindung an die Beurteilung im Kindergeldverfahren zu entscheiden.
Quelle: BFH