BFH, Urteil II R 6/19 vom 26.08.2020
Leitsatz
Räume in einem Einfamilienhaus, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftszwecke verwendet werden können (indifferente Räume), sind als Wohnraum zu bewerten.
Quelle: BFH