Abgabenordnung - 25. Juli 2024

BFH zur Haftung eines vorläufigen Sachwalters als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO

BFH, Urteil VII R 16/21 vom 20.02.2024

Leitsatz

Ein vorläufiger Sachwalter ist zumindest dann als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 der Abgabenordnung anzusehen, wenn er nach Übernahme der Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 der Insolvenzordnung auf seinen Namen ein Anderkonto bei einer Bank eröffnet und sämtliche eingehenden und ausgehenden Zahlungen des Schuldners über dieses Konto abwickelt.

Quelle: Bundesfinanzhof